Fremdpersonal: Prof. Gregor Thüsing zu Leiharbeit und Werkvertrag

Entwurf, allgemeine Ablehnung, neuer Vorschlag, wieder Stopp – zuletzt durch die Union: Auf dem Weg zur Reform von Leiharbeit und Werkverträgen geht es hin und her. Was vom aktuellen Entwurf zu halten ist und wie man nachbessern sollte, beschreibt Professor Gregor Thüsing von der Universität Bonn.

Haufe Online-Redaktion: Herr Professor Thüsing, den ursprünglichen Entwurf zur Reform der Leiharbeit und Werkverträge hatte das BMAS nachgebessert, bevor die Union nun auch diesen Versuch zumindest vorläufig gestoppt hat. Was halten Sie von dem neuen Entwurf?

Gregor Thüsing: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften haben – so hört man – Frieden mit dem nachgebesserten Gesetzentwurf zu Zeitarbeit und Werkverträgen geschlossen. Der erste Entwurf des Ministeriums wurde zurückgezogen, weil er weit über den Koalitionsvertrag hinausging und handwerklich allzu mangelhaft war. Was jetzt vorliegt ist besser, aber nicht gut.

Haufe Online-Redaktion: Bei der Arbeitnehmerdefinition dürften Arbeitgeber und Selbstständige aber aufatmen, nachdem der Kriterienkatalog aus dem neuen Entwurf gestrichen wurde.

Thüsing: In der Tat, der alte Entwurf war ein gesetzgeberischer Rohrkrepierer. Schon das Vorhaben, den Arbeitnehmer durch Merkmale zu definieren, war falsch. Der Arbeitnehmer ist ein Typus, der nur in wertender Gesamtbetrachtung beschrieben werden kann, bei dem es aber keine notwendigen und keine hinreichenden Merkmale der Fremdbestimmung gibt. Schon seit den Tagen des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts verzichtet der Gesetzgeber daher auf eine gesetzliche Festschreibung des Arbeitnehmerbegriffs und das Bundesarbeitsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, warum das sinnvoll ist: "Es gibt keine abstrakten, für alle Arten von Arbeitnehmern schlechthin geltende Kriterien", stellte das BAG bereits 1978 fest. Wie will man sie dann abstrakt festschreiben? Die aktuell vorgesehene Fassung ist demgegenüber harmlos. Sie fasst wörtlich die bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zusammen. Das ist nicht schädlich, aber hilfreich ist es auch nicht. Es ist eine Merkzettelgesetzgebung, die aufschreibt, was jeder Arbeitsrechtler, und erst recht die Gerichte, schon wissen.

"Der aktuelle Gesetzentwurf ist trotz aller guten Ansätze weiterhin zu grob. Gefragt ist feinziselierter Arbeitnehmerschutz, nicht gesetzgeberischer Kartoffeldruck."

Professor Gregor Thüsing, Universität Bonn


Haufe Online-Redaktion: Ein Schwerpunkt des Entwurfs liegt in der Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrags – also 18 Monate Höchstüberlassung und "Equal Pay" nach neun Monaten. Ist diese gelungen?

Thüsing: Nein, sie ist nicht gelungen. Denn die bereits im ersten Entwurf enthaltenen Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer sind zu sperrig. Nach 18 Monaten soll Schluss sein, wenn die Tarifvertragsparteien nicht die Frist verlängern. Wem nutzt das? Der Kompromiss der Koalition, nach neun Monaten "Equal Pay" zu gewähren, ist ein rechtspolitisch guter und juristisch erprobter Weg. Wenn zusätzlich eine absolute Höchstüberlassungsgrenze von 18 Monaten festgeschrieben wird, dann ist dies mit dem Gedanken des Arbeitnehmerschutzes nicht mehr begründbar. Denn bei gleichen Arbeitsbedingungen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer beim Verleiher als Arbeitgeber schlechter aufgehoben ist, als beim Entleiher: Lieber von einem seriösen Zeitarbeitsunternehmen verliehen, als von der Schmuddels-GmbH, die mich entleiht, fest angestellt. Die Höchstüberlassungsdauer könnte zum Grund für Arbeitslosigkeit werden. Denn muss der Arbeitnehmer vom Entleiher abgezogen werden, dann kann der ihn vielleicht nicht mehr beschäftigten. Bessere Wege sind denkbar.

Haufe Online-Redaktion: Was wäre Ihr Vorschlag?

Thüsing: Wieso keine unbegrenzte Überlassung, zumindest wenn der Verleiher "Equal Pay" ab dem ersten Tag bietet? Warum nicht unbegrenzte Überlassung, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt? Warum nicht unbegrenzte Überlassung, wenn dem Arbeitnehmer nach einer bestimmten Frist ein Arbeitsplatz beim Entleiher angeboten werden muss, der aber dann ablehnt? Vieles ist denkbar – vieles was flexibler und interessengerechter ist als die aktuell vorgesehene allzu starre Lösung.

Haufe Online-Redaktion: Die CSU hat den Entwurf zumindest zunächst gestoppt. Wo würden Sie als Arbeitsminister nun nachbessern?

Thüsing: Der aktuelle Gesetzentwurf ist trotz aller guten Ansätze weiterhin zu grob. Gefragt ist feinziselierter Arbeitnehmerschutz, nicht gesetzgeberischer Kartoffeldruck. Insofern: Lieber jetzt nachbessern als später. Ich glaube aber, es wäre gut, wenn das Thema jetzt angepackt würde und nicht auf die nächste Legislaturperiode verschleppt. Die Regelungen zum Einsatz von Leiharbeitnehmern während eines Streikaufrufs zurückstutzen, "Equal Pay" durch tarifvertragliche Vergütung nicht als widerlegbare Vermutung, sondern als Fiktion und eine Höchstüberlassung die flexibler ist, ohne weniger Arbeitnehmerschutz zu bieten. Dann wäre das ein ziemlich gutes Gesetz.


Prof. Dr. Gregor Thüsing ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Universität Bonn.

Das Interview fühte Michael Miller.

Schlagworte zum Thema:  Werkvertrag, Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung