Wer haftet, wenn ein Kundenfahrzeug auf dem Werkstattgelände beschädigt wird?
Die Autowerkstatt, die sich mit der Schadensersatzklage ihres Kunden konfrontiert sah, unterhält ein Betriebsgelände, das aus einem kleinen, abgeschlossenen Parkplatz und einem größeren, jederzeit öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz besteht.
Auf dem Parkplatz der Werkstatt ramponierter BMW - wer haftet für den Schaden?
Das BMW-Cabrio des Klägers war von dessen Garage abgeholt und in die Werkstatt gebracht worden, wurde dort einer Schnelldurchsicht unterzogen und dann – weil auf dem abgeriegelten Gelände kein Platz mehr war - auf dem offenen Teil des Werkstattgeländes geparkt. Als der Kunde seinen BMW drei Tage später abholte, erwartete ihn ein unschöner Anblick: Sein Auto war beschädigt. Die Reparatur kostet gut 2.000 Euro.
Amtsgericht sah die Verantwortung für das Fahrzeug bei der Werkstatt
Da die Werkstatt sich nicht in der Pflicht sah, klagte der Kunde. Er wollte
- die Kosten für die Schadensbehebung,
- Zinsen und
- vorgerichtliche Anwaltskosten
von der Werkstatt ersetzt bekommen; schließlich wurde der Schaden verursacht, während sich sein Auto in deren Obhut befand. Vor dem Amtsgericht Homburg bekam der Kunde noch Recht. Die Werkstatt hatte nach dessen Einschätzung nicht genug vorgebracht, um auszuschließen, dass die eigenen Mitarbeiter das Fahrzeug beschädigt hatten.
Landgericht wollte Beweise für Verschulden der Werkstatt bzw. ihrer Mitarbeiter
Der Sieg des Kunden war nicht von Bestand. Das LG Saarbrücken deutete die Beweislage anders und hielt es für nicht erwiesen, dass Betriebsangehörige etwas mit der Schadensverursachung zu tun hatten.
Die sekundäre Beweislast der Autowerkstatt erschöpfe sich in den - naturgemäß lückenhaften - Wahrnehmungen ihrer Mitarbeiter. Aus deren Zeugenvernehmungen ergab sich keine Schuld. Das LG ging daher davon aus, dass unbekannte Dritte den BMW demoliert hatten.
Individuell zu konkretisierende Pflicht Kundeneigentum zu schützen
Unstreitig war, dass der Werkunternehmer eine vertragliche Nebenpflicht hat, pfleglich mit dem ihm überlassenen Kundeneigentum umzugehen und es vor Schaden zu bewahren. Welche Sicherheitsvorkehrungen genau erwartet werden, hängt wie so oft
- von den Umständen des Einzelfalls ab,
- von Treu und Glauben und
- der Verkehrssitte.
Keine Sorgfaltspflicht verletzt durch Abstellen auf offenem Parkplatz
Das Landgericht hielt die Werkstatt in diesem Fall nicht für verpflichtet, das Fahrzeug ununterbrochen im Auge zu behalten und zu überwachen oder es auf alle Fälle auf dem abgeschlossenen Parkplatz abzustellen. Vielmehr sei es grundsätzlich nicht sorgfaltswidrig, den Pkw auf dem öffentlich zugänglichen Gelände zu parken, jedenfalls dann nicht, wenn der abgeschlossene Teil nicht ausreicht, alle Fahrzeuge unterzubringen.
Kein Schadensersatz für Kunden wegen auf dem Werkstattgelände beschädigtem Auto
Das BMW Cabrio reichte dem LG auch nicht für die Kategorie „außergewöhnlich wertvoll“, die ausnahmsweise herausgehobene Sicherheitsvorkehrungen verlangt hätte. Den Weg zur Revision haben die Richter durch Nichtzulassung versperrt.
(LG Saarbrücken, Urteil v. 22.3.2019, 13 S 149/18).
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Hintergrund:
Obhutspflicht des Unternehmers beim Werkvertrag:
Im Rahmen seiner Obhutspflicht hat der Unternehmer die zu bearbeitenden Sachen des Bestellers durch geeignete Sicherungsmaßnahmen im zumutbaren Umfang vor Schaden oder Verlust zu bewahren (BGH, Urteil v. 30.11.2004).
Bei schuldhafter Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten ist der Unternehmer zum Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verpflichtet . Das folgt für den vorvertraglichen Bereich aus § 311 Abs. 2 BGB (früher cic).
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Diese ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht, das heißt, dem nächsthöheren Gericht, in diesem Fall beim Saarländische Oberlandesgericht.
Also zur Einlegung der Beschwerde hat man einen Monat Zeit. Zur Begründung der Beschwerde zwei Monate nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils.
Das Urteil wird also erst rechtskräftig, wenn nicht mehr dagegen vorgegangen werden kann. Nix da mit Revision versperrt.
Im übrigen kann auch binnen einer zweiwöchigen Frist ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt worden sein. Falls eine Partei es beantragt, ist über den Antrag sogar mündlich zu verhandeln. Manchmal werden Tatbestände so formuliert, dass sie zu dem beabsichtigten Urteilstenor passen, mithin schlüssig sind, anstatt umgekehrt, den tatsächlichen Bestand der Tatsachen wiederzugeben und darauf das Urteil zu stützen. Einer aufmerksamen Partei (deren Anwalt) entgeht
so etwas nicht. Dabei werden nämlich oft Formulierungen verwendet, die das, was ein Zeuge ausgesagt hat oder nicht ausgesagt hat, das, was nicht erwiesen war, angeblich unstreitig oder streitig war jeweils ins Gegenteil verkehren, das heißt Beweise behauptet werden, die so nicht existieren respektive Beweise oder unstreitige Tatsachen auf einmal vernachlässigt oder streitig gestellt. Es werden sozusagen neue, mithin unwahre, falsche tatsachen behauptet, um zu dem gewünschten Urteilsschluss zu gelangen.
Wird so ein Tatbestand im Anschluss berichtigt, weil nachweislich falsch, kann es dem Urteil den Boden, auf dem es sich gründete entziehen.
Ob ein Urteil also tatsächlich rechtskräftig geworden ist, lässt sich nicht daraus ableiten, ob ein Gericht selbstgerecht ein rechtsmittel dagegen nicht zugelassen hat. das machen sie oft. Und scheitern damit auch fast ebenso oft, wenn die betroffene Partei dagegen vorgeht.