Urteil: Straßenverkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand

Die Straßenverkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand gilt nicht nur für Parkplätze. Autofahrer können auch erwarten, dass sich z. B. auf Rand- oder Seitenstreifen keine Hindernisse befinden, die ihr Auto beschädigen könnten. Das entbindet sie aber nicht davon, auf mögliche Gefahrenquellen zu achten.

Eine Frau wollte ihr Auto nach Einbruch der Dunkelheit auf einem unbefestigten, nicht gepflasterten Streifen parken, bei dem ein Schild darauf hinwies, dass die Fläche eine Parkmöglichkeit während des Wochenmarktes sei. Bei dem Parkversuch fuhr die Frau auf einen 20 bis 25 Zentimeter hohen Baustumpf auf. Am Auto entstand ein Sachschaden von 3086 Euro.

Verkehrssicherungspflicht verletzt

Vor Gericht musste geklärt werden, ob die beklagte Stadt für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Die Klägerin argumentierte, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil sie den Baumstumpf auf der Freifläche nicht so entfernt hatte, dass ein Fahrzeug beim Abstellen nicht beschädigt wird.

Stadt argumentiert: keine ausgewiesene Parkfläche

Die Stadt wiederum argumentierte, der streitgegenständliche Randbereich sei keine ausgewiesene Parkfläche gewesen, es habe insbesondere auch keine Parkmarkierungen gegeben. Wenn eine Fläche nicht ausdrücklich als Parkplatz ausgewiesen sei, sei es Sache des Verkehrsteilnehmers, auf Unebenheiten und Gefahrenstellen zu achten oder sein Fahrzeug zu sichern.

Das Landgericht Köln sah die Beklagte Stadt als verkehrssicherungspflichtig an. Indem sie den Baumstumpf weder vollständig entfernt noch durch geeignete Maßnahmen sichtbar gemacht oder ein Befahren der Fläche verhindert habe, habe sie die ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Straßenverkehrssicherungspflicht gilt auch für Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen

Das Gericht wies darauf hin, dass sich die Straßenverkehrssicherungspflicht nicht nur auf die Straße im engeren Sinne erstreckt. Sie gelte auch für den Zustand von Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen. Es könne deshalb offenbleiben, ob das an der Unfallstelle befindliche Schild mit der Beschriftung „Parkplatz – Markttage C Str. bitte hier parken“, so, wie von der Stadt behauptet, keine Parkfläche ausweise. Selbst wenn die Fläche nicht als Parkplatz anzusehen sei, werde sie als Seitenstreifen von der Straßenverkehrssicherungspflicht der Stadt erfasst.

Darauf, ob die Unfallstelle mit Laub bedeckt war, komme es nicht an, so das Gericht. Der Baumstumpf sei in der Dunkelheit sowieso schwer erkennbar gewesen.

Mitschuld der Autofahrerin – hätte angesichts der Dunkelheit vorsichtiger sein müssen

Die beklagte Stadt muss der Frau allerdings nur die Hälfte des entstandenen Schadens ersetzen, da diese sich ein nicht unbeträchtliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen müsse. Angesichts der schlechten Sichtverhältnisse nach Einbruch der Dunkelheit hätte die Frau auf eventuelle Hindernisse auf dem Parkstreifen achten müssen. Das Gericht sah bei der Frau eine Haftungsquote von 50 Prozent. Entsprechend kann sie einen Schadensersatz in Höhe von 1543 Euro verlangen.

(LG Köln, Urteil v. 03.11.2022, 5 O 94/22)