Rechts-vor-Links Ausnahme: Urteil des LG Lübeck zum abgesenkten Bordstein
Ein von rechts kommender Autofahrer kollidierte beim Überfahren eines abgesenkten Bordsteins mit einem geradeaus fahrenden Fahrzeug. Der Kläger, Fahrer des geradeaus fahrenden Pkw, verlangte von der Haftpflichtversicherung des von rechts Kommenden u.a. den Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens in Höhe von gut 4.300 EUR. Die Versicherung des Beklagten verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, der Versicherte sei von rechts gekommen und habe daher Vorfahrt gehabt.
Von rechts kommender Autofahrer haftet zu 100 Prozent
Das Landgericht Lübeck hielt den Beklagten für voll schuldig, obwohl er von rechts kam. Er hafte zu 100 Prozent, das ergebe die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 StVG, so das Gericht.
Der Fahrer des von rechts kommenden Pkw habe gegen § 10 StVO verstoßen. Danach hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will.
Beweis des ersten Anscheins spricht für Schuld des von rechts kommenden Autofahrers
Bei einem Unfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Einfahrt spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes und unfallursächliches Fehlverhalten des Einfahrenden.
Keine Sonderreglung auf öffentlichen Parkplätzen
Im vorliegenden Fall spreche vieles dafür, dass der von rechts kommende Beklagte von einer von einem P+R-Platz getrennten öffentlichen Straße gekommen sei und damit von einem Grundstück auf die Straße eingefahren sei. Letztlich komme es aber nicht darauf an, ob er von einer öffentlichen Straße oder von einem P+R-Platz gekommen sei. Denn er sei eindeutig über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn gefahren. Denn die Regelungen des § 10 StVO seien grundsätzlich auch auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz anwendbar (vgl. auch BGH, Urteil v. 15.12.2015, VI ZR 6/15).
Eine Erschütterung des ersten Anscheins sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Hierzu hätte die Beklagte Umstände darlegen und beweisen müssen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt. Solche Umstände waren nicht ersichtlich.
Der Verstoß gegen § 10 StVO wiege so schwer, dass die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs dahinter zurücktrete.
(LG Lübeck, Urteil v. 26.01.2024, 17 O 158/22)
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