Unerlaubtes Parken auf Carsharing-Parkplatz

Wer unerlaubt sein Privatauto auf einem Carsharing-Parkplatz abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Selbst dann, wenn das Auto nur kurz geparkt und keinem Carsharing-Fahrzeug die Möglichkeit zum Parken verwehrt wurde.

Eine Frau hatte ihr Fahrzeug auf einem für Carsharing-Fahrzeuge ausgewiesenen Parkplatz abgestellt. Ein Mitarbeiter der Ordnungsbehörde bemerkte den Verstoß um 12:02 Uhr und forderte um 12:06 einen Abschleppwagen an. Um 12:13, zwei Minuten, bevor das Abschleppauto vor Ort war, kam die Autofahrerin zurück und fuhr ihr Fahrzeug weg.

Auto vor Eintreffen des Abschleppdienstes weggefahren – dennoch 172,50 EUR Kosten

Die Stadt Duisburg stellte der Frau dennoch 172,50 EUR in Rechnung, 65,45 EUR für die Leerfahrt des Abschleppunternehmens und 107,50 EUR Bearbeitungsgebühr. Dagegen klagte die Frau. Sie rechtfertigte sich damit, dass sie nur 11 Minuten auf dem Carsharing-Parkplatz geparkt habe, um ihren Sohn zu seiner Schwimmstunde zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt seien noch weitere Parkplätze frei gewesen, sodass die Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr nicht ersichtlich sei. Zudem sei der Leistungs- und Gebührenbescheid zu hoch.

Sanktionen wie beim Parken im absoluten Halteverbot

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Leistungs- und Gebührenbescheid rechtmäßig ist:

  • Die Klägerin habe durch das Abstellen ihres Pkw auf dem Parkplatz, der aufgrund der Beschilderung Carsharing-Fahrzeugen vorbehalten war, gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO verstoßen.
  • Da der Parkplatz lediglich Carsharing Fahrzeugen vorbehalten sei, werde ein Fahrzeug, das nicht an Carsharing teilnimmt, so angesehen, als wenn es in einem absoluten Halteverbot stand.

Die der Klägerin auferlegten Kosten stünden zu dem bezweckten Ziel, den durch die Beschilderung ausschließlich für Carsharing-Fahrzeuge freizuhaltenden Parkraum nicht längerfristig durch einen Unberechtigten blockieren zu lassen, nicht außer Verhältnis.

Gebühren nicht unverhältnismäßig – auch nicht bei fehlender konkreter Verkehrsbehinderung

Nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn es allein der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer dient, ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen haben muss.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch nicht dadurch verletzt worden, dass der Außendienstmitarbeiter der Stadt nicht länger gewartet habe, ob die Klägerin an ihrem Fahrzeug erscheint. Die Behörde ist nicht verpflichtet, Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers anzustellen, bevor sie ein Abschleppunternehmen beauftragt.

(VG Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2024, 14 K 491/23)

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