Abgerissener Tankdecke: Waschstraßenbetreiber haftet nicht

Bei einem Fahrzeug ließ sich der Tankdeckel nicht verriegeln und wurde prompt während des Waschvorgangs abgerissen. Pech für den Autofahrer – der Waschstraßenbetreiber habe ausreichend vor den Risiken gewarnt, entschied der BGH. 

Ein Mann fuhr mit seinem BMW X 3 in eine Waschstraße. Nach dem Waschvorgang bemerkte der Autofahrer, dass der Tankdeckel abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt worden war.  Vom Betreiber der Waschstraße verlangte er den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von gut 1500 EUR. 

Vor dem Amtsgericht hatte die Klage des Autofahrers Erfolg, wurde dann aber vom Landgericht abgewiesen. Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Mann keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Ein wichtiger Punkt liegt in dem Spezifikum der Modellreihe, bei der es keine Verriegelungsmöglichkeit für den Tankdeckel gibt. 

Schutzpflicht des Betreibers einer Waschstraße 

Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag, aus dem sich als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (BGH, Urteil v. 21.11.2024, VII ZR 39/24). 

Der Betreiber haftet für Fahrzeugschäden, die während eines Waschvorgangs entstehen nur dann, wenn es eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung gab. 

Notwendige Vorkehrungen eines Waschstraßenbetreibers 

Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, also beispielsweise durch den Betrieb einer Waschanlage, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Das bedeutet, dass der Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich dafür sorgen muss, dass die Fahrzeuge seiner Kunden nicht beschädigt werden. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten muss der Anlagenbetreiber über die mit der Nutzung der Anlage einhergehenden Gefahren in geeigneter, ihm zumutbarer, ausreichend deutlicher und verständlicher Weise informieren. 

Hinweisschild klärt ausreichend über Gefahren auf 

Vor der Einfahrt in die Waschstraße befand sich ein Hinweisschild „Einfahrbedingungen § Hausrecht“, das auszugsweise wie folgt lautete: 

„Es gelten die folgenden Benutzungshinweise: 

  • Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten … 
  • Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein, Nummernschilder müssen vorschriftsmäßig und sicher befestigt sein. 

Laut BGH sei dieser Hinweis grundsätzlich ausreichend, um die Gefahr des Abreißens des Deckels zu vermeiden. Vom Betreiber der Waschanlage könne nicht erwartet werden, dass dieser auf einzelne Fahrzeugtypen oder Baureihen hinweise.  

Darlegungs- und Beweislast liegt beim Kläger 

Dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung einen Schaden verursacht hat, trägt grundsätzlich der Gläubiger, in diesem Fall der klagende Kunde der Waschstraße, der die Darlegungs- und Beweislast. 

Der BGH kam zu der Einschätzung, dass der Kläger der Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers nicht nachgekommen ist. Letzterer habe auch nicht seine Hinweispflicht verletzt, da er darauf hingewiesen habe, dass Tank- und Wartungsklappen sicher verriegelt sein müssen.  

Betreiber kann keine Kenntnis der Ungeeignetheit des Fahrzeugs nachgewiesen werden 

Laut BGH handele es sich bei der nicht möglichen Verriegelung des Tankdeckels nicht um eine direkt wahrnehmbare konstruktionsbedingte Besonderheit des Fahrzeugs. Dem Betreiber könne insoweit lediglich ein Vorwurf gemacht werden, wenn er positive Kenntnis davon gehabt hätte, dass das Fahrzeug des Klägers grundsätzlich nicht für die Waschstraße geeignet sei. Dann hätte er diese Fahrzeuge bei der Einfahrt abweisen müssen. Diese positive Kenntnis des Betreibers habe der Kläger nicht nachgewiesen. Da dies Besonderheit des nicht verschließbaren Tankdeckels auch nicht bei allen Fahrzeugen des Herstellers, sondern nur bei einer bestimmten Baureihe vorliege, könne diese Kenntnis auch nicht vermutet werden, so der BGH.  


(BGH, Urteil v. 22.5.2025, VII ZR 157/24)