Zustandsnote für einen Oldtimer ist Beschaffenheitsvereinbarung
Beim Oldtimerkauf gelten besondere Regeln und Gebräuche. Verkäufer versehen das Kaufobjekt zur Erleichterung der Einschätzung des Erhaltungszustandes durch den Käufer häufig mit einer Zustandsnote in der Art einer Schulnote. Der BGH hat nun entschieden, dass in diesen Fällen regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Vereinbarung sprechen.
Kauf eines Oldtimers von Privat
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im Jahr 2020 von einem privaten Verkäufer einen Oldtimer „MG Typ B Roadster“ Baujahr 1973 (H-Zulassung) käuflich erworben. Das Fahrzeug war zuvor vom Verkäufer auf einer Online-Verkaufsplattform angeboten worden. Das Angebot war mit der Note „2-3“ und dem Zusatz „siehe Gutachten“ für den Erhaltungszustand versehen. Daneben wurde auf die 12-jährige Besitzzeit des Verkäufers, den technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs sowie auf fortlaufend durchgeführte Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen hingewiesen. Der Kaufvertrag selbst enthielt einen Gewährleistungsausschluss.
TÜV verweigert die Prüfplakette
Bei Abschluss des Vertrages legte der Verkäufer 2 Gutachten vor. Ein Gutachten aus dem Jahr 2011 wies für das Fahrzeug die Zustandsnote „2,0“ aus, ein Gutachten aus dem Jahr 2017 die Zustandsnote „3-“. „Bei der TÜV-Hauptuntersuchung im Jahr 2022 wurde die Prüfplakette wegen erheblicher Mängel verweigert. Der TÜV beanstandete eine korrosionsgeschwächte Bodengruppe, mehrere Durchrostungen der Schweller sowie durchgerostete Radhäuser hinten links und rechts.
Käufer erklärt Vertragsrücktritt
Der Käufer forderte den Verkäufer erfolglos zur Beseitigung der festgestellten Mängel auf. Anschließend erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte vom Verkäufer gerichtlich Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges sowie Ersatz seiner Aufwendungen. Seine Klage wurde sowohl vom erstinstanzlich zuständigen LG als auch in 2. Instanz vom OLG zurückgewiesen. Die beim BGH vom Käufer eingelegte Revision hatte Erfolg.
Zustandsnote begründet Beschaffenheitsvereinbarung
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die in dem Online-Verkaufsangebot vom Verkäufer angegebenen Schulnote „2-3“ über den Zustand des Fahrzeugs als Beschaffenheitsvereinbarung Inhalt des Verkaufsgeschäfts geworden ist. Die Frage, ob im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung gegeben ist, ist laut BGH im Rahmen einer, beide Vertragsparteien berücksichtigende, interessengerechten Vertragsauslegung zu entscheiden.
Zustandsnoten sind beim Oldtimerkauf üblich
Beim Oldtimerkauf sei die Verwendung von Zustandsnoten für die Beurteilung des Erhaltungszustandes allgemein gebräuchlich, und zwar sowohl beim gewerblichen als auch beim privaten Verkauf. Für diese, der Systematik von Schulnoten folgenden Zustandsnoten hätten sich in der Praxis allgemein anerkannte Kriterien herausgebildet. Die Zustandsnoten hätten erheblichen Einfluss auf den erzielbaren Kaufpreis eines Oldtimers. Der Erklärungsempfänger dürfe deshalb bei Angabe einer Zustandsnote durch den Verkäufer davon ausgehen, dass sich das Fahrzeug in einem der genannten Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befindet und der Verkäufer hierfür auch die Gewähr übernimmt.
Zustandsnoten begründen regelmäßig Beschaffenheitsvereinbarungen
Aus diesen Grundsätzen folgerte der BGH, dass die Zustandsnote beim Oldtimerkauf regelmäßig eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.) beinhaltet. Etwas anderes gelte nur, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegen die Qualifizierung als Beschaffenheitsvereinbarung sprächen.
Zustandsnote des Verkäufers hatte eindeutigen Inhalt
Solche besonderen Umstände waren nach der Beurteilung des BGH im konkreten Fall nicht ersichtlich. Insbesondere führe die Bezugnahme im Kaufvertrag auf die erstellten Gutachten nicht zu einem anderen Ergebnis. Beide Gutachten seien zeitlich deutlich vor Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2020 erstellt worden. Durch den Hinweis auf ständig durchgeführte Restaurierungsmaßnahmen habe der Verkäufer mit der Zustandsnote „2-3“ zum Ausdruck gebracht, dass der Erhaltungszustand des Fahrzeugs sich seit dem letzten Gutachten aus dem Jahr 2017 (Note „3-“) verbessert habe.
Verkäufer muss für notengerechten Erhaltungszustand einstehen
Schließlich ging der Senat nach dem Vorbringen der Parteien auch davon aus, dass die Angaben des Beklagten zum Erhaltungszustand maßgeblich für die Kaufentscheidung des Klägers waren. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass der Verkäufer für den von ihm angegebenen Erhaltungszustand die Gewähr übernehmen wolle. Demgegenüber könne der Verkäufer sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Die Beschaffenheitsvereinbarung gehe vor. Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es allein darauf an, ob sich der Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs entsprechend der Beschaffenheitsvereinbarung in dem mittleren Bereich zwischen der Note 2 (gut) und der Note 3 (befriedigend) bewegt habe.
Berufungsgericht muss Zustand des Fahrzeuges bewerten
Da das Berufungsgericht zum Zustand des Fahrzeuges keine eigenen Feststellungen getroffen hatte, muss es dies noch nachholen. Der Senat hat die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
(BGH, Urteil v. 23.7.2025, VIII ZR 240/24)
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