Kunde holt sich Vorfälligkeitsentschädigung von Bank zurück
Ein Verbraucher hatte im Dezember 2018 bei seiner Bank ein Immobiliendarlehen über 170.000 Euro aufgenommen und im November 2019 einen weiteren Darlehensvertrag über 20.000 Euro abgeschlossen. Als der Bankkunde die Darlehen vorzeitig ablösen wollte, stellte ihm die beklagte Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.550 bzw. 7.304 Euro in Rechnung. Der Bankkunde zahlte einen Teil der von der Bank geforderten Entschädigung unter Vorbehalt und zog vor Gericht. Seine Forderung: Die Bank solle ihm die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nebst Verzugszinsen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten.
Unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hatte entschieden, dass dem Bankkunden ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zusteht. Der Anspruch der Bank aus § 502 Abs. 1 S. 1 BGB war gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, da die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend waren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Auffassung bestätigt. Der Verbraucher habe gegen seine Bank einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Der klagende Bankkunde habe die Vorfälligkeitsentschädigung ohne rechtlichen Grund gezahlt.
BGH: Klausel in Darlehensvertrag unzureichend
Die streitgegenständliche Klausel im Darlehensvertrag, die bei der Berechnung des der Bank durch eine vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schadens in zeitlicher Hinsicht auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ abstellt, ist im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB unzureichend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Zinsschaden, der einer Bank durch die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens durch den Darlehensnehmer entsteht, nur für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung ersatzfähig.
Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin des Rückzahlungsanspruchs oder, falls dieser früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung, also insbesondere bis zum Ablauf einer gegebenenfalls vereinbarten Zinsbindungsfrist, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach zehn Jahren die Obergrenze darstellt.
Rechtlich geschützte Zinserwartung entscheidend, nicht Gesamtlaufzeit des Darlehens
Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher verstehe die Vertragsbedingungen der Bank jedoch so, dass mit der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens die noch verbleibende Gesamtlaufzeit des Darlehens und nicht der Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung gemeint sei.
(BGH, Urteil v. 3.12.2024, XI ZR 75/23)
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