Konto eines Juden aus NS-Zeit: Ansprüche des Erben verjährt

Ein jüdischer Kaufmann eröffnete 1932 ein Bankkonto und zahlte Geld darauf ein. Nun machte sein Enkel Ansprüche auf Auskunft und Auszahlung des etwaigen Guthabens geltend – und scheiterte vor dem OLG Hamm. Die Ansprüche seien seit den 1970er Jahren verjährt.

Das OLG Hamm hat in einem Rechtsstreit die Berufung des Enkels eines jüdischen Konto-Inhabers auf Ansprüche seines Großvaters, die in der NS-Zeit entstanden, zurückgewiesen. Es bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des LG Hagen. 

Konto eines jüdischen Kaufmanns aus der NS-Zeit

Ein jüdischer Kaufmann eröffnete 1932 ein Bankkonto bei einer Sparkasse in Hagen und zahlte Geld darauf ein. Später floh er mit seiner Frau in die Schweiz. Nun begehrte sein Enkel gegenüber der Bank Auskunft über dieses Konto und die Auszahlung des etwaigen Guthabens, hilfsweise Schadensersatz. In einem Rechtsstreit stritten die Parteien darüber, ob die Ansprüche verjährt sind.

Alle Ansprüche seit den 1970er Jahren verjährt

Der Senat urteilte nun, dass es auf die Frage des Fortbestands des Kontos und eines etwaigen Kontoguthabens nicht ankomme, da jedenfalls alle Ansprüche des Erben verjährt seien. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 BGB sei abgelaufen. Es sei dem Geldinstitut nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen. Weder das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG noch das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG seien durch die gesetzlichen Verjährungsfristen verletzt.

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht erforderlich

Die Verjährungsfrist sei nicht, wie vom Kläger behauptet, verfassungswidrig, weil zugunsten der von den Nationalsozialisten verfolgten Menschen keine Ausnahmen gemacht worden seien. Die Interessen auch solcher Gläubiger seien in nicht zu beanstandender Weise gewahrt. Laut dem OLG hätten Betroffene von nationalsozialistischem Unrecht eine faire Chance gehabt, ihre Ansprüche noch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen. Dabei wurden insbesondere die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung während der Dauer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft berücksichtigt.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des OLG Hamm ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat zwar die Revision nicht zugelassen – dagegen will der Kläger aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegen.


(OLG Hamm, Urteil v. 7.5.2025 - 31 U 10/24, Vorinstanz LG Hagen 8 O 209/22)

dpa

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