Wann muss der Geschädigte für sein Auto eine günstigere Werkstatt akzeptieren
In dem vor dem BGH verhandelten Fall ging es um einen Schaden an einem etwa neuneinhalb Jahre alten Mercedes, bei dem hinten rechts die Heckklappe und der Spoiler beschädigt worden war. Die Haftung des Beklagten mit einem Anteil von 70 Prozent war unstrittig.
Mit welchem Stundensatz darf abgerechnet werden?
Die beiden Parteien stritten nur noch über die Frage, mit welchem Stundenverrechnungssatz die fiktive Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zulässig ist.
- Mit dem niedrigeren Satz einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt
- oder mit dem höheren einer markengebundenen Werkstatt.
Grundsätzlich gilt: Geschädigte haben nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel Anspruch auf den Ersatz der in der markengebundenen Fachwerkstatt angefallenen Reparaturkosten. Das gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Schadenminderungspflicht des Geschädigten
Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er,
- darlegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und
- gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen
Das Berufungsgericht hatte dem Kläger die höheren Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugebilligt. Anders der BGH, der es für den Geschädigten als zumutbar ansah, dass er auf die günstigere, nicht markengebundene Fachwerkstatt zurückgreift.
Unzumutbar ist laut BGH eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt
Im Allgemeinen, wenn
- das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war
- es sich um ein Fahrzeug handelt, das älter als drei Jahre ist, das aber regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und gegebenenfalls auch repariert wurde
Im vorliegenden Fall sei ein Verweis auf die nicht markengebundene Fachwerkstatt zumutbar, so der BGH. Zwar habe der Kläger die Reparaturen regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen lassen. Die Inspektionen wurden dagegen in den letzten fünf Jahren vor dem Unfall nicht mehr in einer markengebundenen Werkstatt durchgeführt.
Keine regelmäßige Wartung in markengebundener Fachwerkstatt
Der Kläger habe damit offensichtlich keinen Wert darauf gelegt, dass eine markengebundene Fachwerkstatt sein Fahrzeug regelmäßig wartet, weshalb er damit beispielsweise bei einem Verkauf seines Fahrzeugs nicht werben dürfte.
Dies werde auch nicht durch den Umstand aufgewogen, dass die Reparaturen auch in den letzten Jahren in einer Markenwerkstatt durchgeführt wurden. Insbesondere nicht bei einem bereits neuneinhalb Jahre alten und vergleichsweise leicht beschädigten Fahrzeug.
(BGH, Urteil v. 07.02.2017, VI ZR 182/16).
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