Fehlende Widerrufsbelehrung kostet Gartenbauer gesamten Lohn

Handwerker, die Verbraucher nicht über ihr Widerrufsrecht aufklären, haben bei einem Widerruf keinen Anspruch auf Werklohnzahlung – selbst wenn die Arbeit bereits vollständig erbracht wurde. Im konkreten Fall wurde die Klage eines Gartenbauers auf Zahlung des vollen Werklohns abgewiesen.

Das LG Frankenthal hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, der in vielen Handwerksbetrieben für Aufsehen sorgen dürfte.

Gartenbesitzer widerruft den Vertrag nach Abschluss der Arbeiten

Im Frühjahr 2024 engagierte ein Grundstücksbesitzer aus dem Landkreis Bad Dürkheim einen Gartenbauer für umfassende Arbeiten an seinem stark verwilderten Garten. Nach Fertigstellung legte der Gartenbauer eine Rechnung von fast 19.000 EUR vor. Daraufhin kam es zum Streit über den vereinbarten Stundenlohn und die Nachvollziehbarkeit der Rechnung. Unzufrieden mit der Situation, lehnte der Auftraggeber die Zahlung ab und machte im Herbst 2024 von seinem Widerrufsrecht Gebrauch.

Gartenbauer hat trotz erbrachter Arbeit keinen Anspruch mehr auf Werklohn

Das Gericht gab dem Gartenbesitzer vollumfänglich recht. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:

Der Auftraggeber wurde als Verbraucher eingestuft, da die Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen beauftragt wurden. Somit stand ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Die 14-tägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da der Gartenbauer versäumte, den Kunden darüber zu belehren. In solchen Fällen gelte eine Höchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen, die hier eingehalten wurde.

Durch den gültigen Widerruf entfalle der Anspruch des Gartenbauers auf Werklohn vollständig. Aufgrund der fehlenden Belehrung konnte er weder Wertersatz noch sonstigen Ausgleich für seine Arbeit fordern.

Sanktion soll zur ordnungsgemäßen Belehrung anhalten

Das Gericht berief sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.5.2023 (Az. C-91/22). Demnach sieht das EU-Verbraucherschutzrecht bei unterlassener Widerrufsbelehrung eine Sanktion für Unternehmer vor, um die Einhaltung dieser Pflicht zu fördern.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG Zweibrücken möglich. 


(LG Frankenthal (Pfalz) Mitteilung vom 29.4.2025 zum Urteil v. 15.4.2025, Az. 8 O 214/24)


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