OLG Frankfurt

Bankenhaftung bei unbefugten Geldabhebungen


Mann benutzt Laptop mit EC Karte

Bei einer auf dem Versandweg abhandengekommenen Bankkarte gehen Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen nicht zulasten des Kontoinhabers.

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt ist die Haftung des Kontoinhabers bei unbefugten Geldabhebungen gesetzlich abschließend geregelt. In gesetzlich nicht geregelten Fällen gehen unbefugte Kontobelastungen zulasten des Geldinstituts.


Debitkarte sollte postalisch zugesandt werden

Der Kläger unterhielt seit mehreren Jahren eine Geschäftsverbindung zu der von ihm beklagten Sparkasse. Ende Juni 2019 eröffnete er ein weiteres privates Girokonto. Mit der Sparkasse war vereinbart, dass diese die auszustellende Debitkarte an seine private Adresse in Frankfurt übersenden sollte.

220.000 EUR unbefugt abgehoben

Vor Erhalt der Debitkarte stattete der Kläger das Girokonto mit einem Guthaben von 300.000 EUR aus. In dem Zeitraum 30. Juni bis 27. August 2019 hoben Unbefugte von dem Konto knapp 220.000 EUR ab. Die Abhebungen verteilten sich auf insgesamt 210 Einzelvorgänge in Form von Geldabhebungen an Geldautomaten und Kartenzahlungen. Dabei wurde jedes Mal die Debitkarte des Klägers verwendet.

Unbefugte Kontoverfügungen erst nach 2 Monaten bemerkt

Nach seiner Rückkehr von einem längeren Aufenthaltsaufenthalt monierte der Kläger gegenüber der Sparkasse Ende August 2019, dass er seine Debitkarte immer noch nicht erhalten habe. Erst zu diesem Zeitpunkt bemerkte er die unbefugten Abhebungen und veranlasste sofort eine Kontosperrung.

Sparkasse sah Mitverschulden beim Kläger

Die Sparkasse widersetzte sich zunächst der Forderung des Klägers auf Rückbuchung der unbefugt abgehobenen Beträge. Sie war der Auffassung, der Kläger habe die unbefugten Abbuchungen über einen Zeitraum von nahezu 2 Monaten zumindest mitverschuldet. Zum einen habe er offensichtlich sein Konto überhaupt nicht kontrolliert, zum anderen habe er es versäumt, die Sparkasse in angemessener Zeit auf die nicht erhaltene Debitkarte hinzuweisen.

Sparkasse auf Zahlung verklagt

Nach diversen Verhandlungen erklärte sich die Bank schließlich bereit, einen Teil des Schadens zu übernehmen. Den verbleibenden Fehlbetrag in Höhe von 66.000 EUR forderte der Kläger von der Bank gerichtlich ein. Das erstinstanzlich zuständige LG wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg.

Verantwortlichkeiten gesetzlich abschließend geregelt

Das OLG stellte zunächst fest, dass die Zahlungsvorgänge in den Monaten Juni bis August 2019 vom Kläger nicht autorisiert waren. Gemäß § 675j BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesen autorisiert hat. Damit sei der Kläger für diese Abbuchungen nach dem Gesetz nicht verantwortlich. Eine Haftung des Klägers komme nur in Betracht, wenn er seine Pflichten gegenüber der Bank verletzt habe. Diese Fälle seien gesetzlich abschließend geregelt.

Gesetzlich geregelten Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers

Gemäß § 675l BGB ist der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet, „unmittelbar nach Erhalt des Zahlungsinstruments, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen“, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbegrenzten Zugriff zu schützen. Einen Verlust oder Diebstahl des Zahlungsinstruments sowie jegliche missbräuchliche Verwendung hat er unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.

Der Zahlungsdienstleister trägt die Versendungsgefahr

Die gemäß § 675l BGB statuierten Sorgfaltspflichten hatte der Kläger nach Auffassung des OLG schon deshalb nicht verletzt, weil er zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Bankkarte gekommen war. Die gesetzlich statuierten Sorgfaltspflichten knüpften an den Erhalt des Zahlungsinstruments an. Ohne den Erhalt der Bankkarte, habe er keine Möglichkeit gehabt, seine PIN oder sonstige Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Darüber hinaus trage der Zahlungsdienstleister gemäß § 675m Abs. 2 BGB bei der Versendung von Zahlungsinstrumenten die Versendungsgefahr.

Briefkasten muss nicht kontinuierlich kontrolliert werden

Der Vortrag der beklagten Sparkasse, die Debitkarte sei dem Kläger noch Ende Juni übermittelt worden, nutzte ihr nichts. Nach den Feststellungen des Gerichts war die erste unbefugte Abhebung bereits einen Tag nach dem frühestmöglichen Eingang der Debitkarte im Briefkasten des Klägers erfolgt. Der Diebstahl der Karte müsse also am Tag des Eingangs der Karte in den Briefkasten des Klägers - einem Samstag - oder in den frühen Morgenstunden des darauffolgenden Sonntags erfolgt sein. Da dem Kläger der Versendungstag zuvor nicht bekannt gegeben worden war, sei dieser auch nicht verpflichtet gewesen, seinen Briefkasten auf den Eingang der Karte hin zu kontrollieren.

Keine Erkundigungspflichten vor Kartenerhalt

Das Gericht sah auch keinen Mitverursachungsbeitrag des Klägers darin, dass dieser trotz des längeren Ausbleibens der Debitkarte bei der Bank nicht schon früher nachgefragt und auch seinen Kontostand über einen längeren Zeitraum nicht kontrolliert hatte. Derartige Pflichten sehe das Gesetz vor Erhalt des Zahlungsinstruments nicht vor. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere auch für Schadensersatzansprüche der Bank gegen ihren Kunden, seien auch insoweit abschließend. Nach der gesetzgeberischen Intention bestehe kein Raum für weitergehende Pflichten, deren Verletzung die Sparkasse dem Kläger im konkreten Fall entgegenhalten könne.

Sparkasse muss sämtliche Buchungen rückgängig machen

Schließlich war die Sparkasse nach Auffassung des OLG auch nicht berechtigt, eine Rückbuchung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu verweigern. Die gesetzliche Regelung des § 665v BGB sehe dies nur für die Fälle vor, in denen der Kläger seine gesetzlichen Schutzpflichten (§ 675l BGB) vorsätzlich oder grob verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt habe. Beides sei hier nicht gegeben.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Die Sparkasse muss nach der Entscheidung des OLG damit sämtliche unbefugten Abhebungen zurückbuchen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision ausdrücklich zugelassen.


(OLG Frankfurt, Urteil v. 29.4.2026, 17 U 62/24)


Schlagworte zum Thema:  Betrug , Diebstahl , Haftung
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