Stiftung Warentest haftet für unrichtige Testergebnisse
Wenn die Stiftung Warentest Produkte bewertet, hat dies häufig große Auswirkungen auf das Kaufverhalten von Verbrauchern. Eine Bewertung mit der Note „mangelhaft“ kann für Hersteller und Anbieter zu einem echten Problem werden. Verbraucher reagieren in solchen Fällen häufig mit sofortiger Kaufzurückhaltung, was einen Produkthersteller im schlimmsten Fall in den Ruin treiben kann. Dies gilt besonders dann, wenn das mit „mangelhaft“ bewertete Produkt die Hauptproduktlinie des Herstellers darstellt.
3 Rauchwarnmelder patzten beim Funktionstest
In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall hatte die Stiftung Warentest Rauchwarnmelder getestet. Die Funktionsprüfung der für den Test vorgesehenen Rauchwarnmelder hatte Stiftung Warentest einem externen Prüfinstitut übertragen. Das Institut sollte unter Anwendung standardisierter DIN-EN-Vorgaben die Auslösung des Alarmsignals der Warnmelder mittels vorgegebener Testfeuer überprüfen. Bei den Tests lösten 3 von 4 Produkten der späteren Klägerin das erwartete Alarmsignal innerhalb der vorgegebenen zeitlichen Parameter nicht aus.
Herstellerin äußerte begründete Zweifel am Testverfahren
Die Stiftung Warentest übersandte der Produzentin der Rauchwarnmelder vorab die Testergebnisse mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Herstellerin äußerte Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Testung und übersandte der Stiftung die Testergebnisse anderer zertifizierter und akkreditierte Prüfinstitute. Danach erfüllten sämtliche getesteten Produkte die EN-Vorgaben. Die Stiftung Warentest bat das Prüfinstitut um Stellungnahme. Dieses erklärte die gefundenen Ergebnisse für gültig und wiederholte den Test nicht.
Prüfinstitut hatte Testverfahren modifiziert
Was die Stiftung Warentest nicht wusste: Das von ihr mit der Testung beauftragte Prüfinstitut hatte bei Anbringung der Testfeuer den nach der einschlägigen DIN-EN-Vorschrift vorgesehenen Grenzkorridor nach unten überschritten. Dies entsprach einer internen Arbeitsanweisung des Prüfinstituts, die von dem von der Stiftung vorgegebenen Prüfprogramm abwich.
Rauchwarnmelder mit „mangelhaft“ bewertet
In dem anschließend von der Stiftung Warentest veröffentlichten Testbericht erschien in der tabellarischen Bewertung der Produkte der Klägerin das Qualitätsurteil „mangelhaft“. Hierauf forderte die Klägerin von der Stiftung gerichtlich Unterlassung der Bewertung ihres Produkts mit der Note „mangelhaft“ und forderte eine Gegendarstellung. Die Beklagte hatte inzwischen den Fehler des Prüfinstituts erkannt und erkannte den Anspruch auf Unterlassung - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – an. Sie veröffentlichte in einer der folgenden Testzeitschriften die Erklärung, dass sie die mangelhafte Bewertung des Produkts zurückziehe.
Absatzeinbruch bei der Herstellerfirma
Zu diesem Zeitpunkt war der durch das Testergebnis entstandene Schaden bei der Herstellerin allerdings nicht mehr rückgängig zu machen. Infolge des völlig eingebrochenen Absatzes ihrer Rauchwarnmelder musste die Klägerin jeden 3. Mitarbeiter entlassen. Auf der Grundlage eines erstellten Sachverständigengutachtens forderte die Klägerin von der beklagten Stiftung Schadenersatz in Höhe von 7.7 Mio EUR.
Anspruch auf Schadenersatz durch Grundurteil festgestellt
Das erstinstanzlich angerufene Gericht hatte zur Beurteilung der von der Stiftung angewandten Testmodalitäten ein Sachverständigengutachten eingeholt und anschließend ein Grundurteil erlassen, mit dem es der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zusprach. Dieses Urteil hat das OLG in der Berufungsinstanz im Ergebnis bestätigt.
Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Die Bewertung eines Produkts mit der Note „mangelhaft“ beinhaltet nach der Entscheidung des OLG in der Regel einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, denn eine solche Bewertung sei geeignet, den Ruf des Herstellers nachhaltig zu beschädigen und das Vertrauen des Publikums in seine Produkte mindestens zu schmälern. Damit stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB im Raum.
Testergebnis fachlich nicht vertretbar
Im konkreten Fall stufte das OLG die Bewertung auch als rechtswidrig ein. Die dem Testurteil zu Grunde liegende Prüfung der Rauchwarnmelder sei nicht mit der erforderlichen Sachkunde durchgeführt worden. Das Testergebnis sei sachlich und fachlich nicht vertretbar gewesen, da der Grenzkorridor beim Testfeuer nach unten unterschritten worden sei. Infolge dieses Testfehlers habe das von der Beklagten beauftragte Prüfinstitut den Test nicht als gültig einstufen dürfen.
Stiftung Warentest hat Bewertung „mangelhaft“ zu vertreten
Nach der Bewertung des OLG hatte die Beklagte die Veröffentlichung des unrichtigen Testergebnisses und die daraus folgende Bewertung auch verschuldet. Die seitens der Klägerin vor Veröffentlichung geäußerten Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Tests des Prüfinstituts seien plausibel und stichhaltig gewesen. Die Zweifel hätte die beklagte Stiftung nicht einfach aufgrund der Gültigkeitserklärung des Prüfinstituts wegwischen dürfen. Da die Klägerin die abweichenden Prüfergebnisse eines anderen, ebenfalls zuverlässigen und akkreditierten Prüfinstituts vorgelegt habe, hätte die Beklagte diesen Widersprüchen nachgehen und bei dem von ihr beauftragten Prüfinstitut abklären müssen, worauf das abweichende negative Ergebnis zurückzuführen sei. Sie hätte dann in Erfahrung bringen können, dass das beauftragte Prüfinstitut von dem nach DIN-EN vorgegebenen Prüfprogramm abgewichen sei.
Vorinstanz hatte Verschulden des Prüfinstituts der Stiftung zugerechnet
Das OLG betonte in seiner Entscheidung allerdings auch, dass es der Entscheidung der Vorinstanz zwar im Ergebnis, aber nicht in der Begründung folge. Das LG hatte eine sogenannte erweiterte „Fiktionshaftung“ der Beklagten angenommen und der Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 31 BGB schon allein deshalb zugesprochen, weil das beauftragte externe Prüfinstitut schuldhaft eine unrichtige Prüfmethode angewandt hatte. Nach der Entscheidung des LG kam es danach auf ein eigenes Verschulden der Beklagten nicht an.
Stiftung Warentest hat Kontrollpflichten verletzt
In diesem Punkt unterscheidet sich das Urteil des OLG in der Begründung wesentlich von der Entscheidung der Vorinstanz, da das OLG seine Entscheidung auf ein eigenes Verschulden der Beklagten in Form der Verletzung von Kontroll- und Überprüfungspflichten nach dem Auftreten stichhaltiger Zweifel hinsichtlich der angewandten Prüfmethodik stützt. Die Zurechnungsnorm des § 31 BGB sei auf ein beauftragtes externes Prüfinstitut - entgegen der Annahme der Vorinstanz - nicht unmittelbar anwendbar. Diese Abweichung in der Begründung könnte bei zukünftigen Haftungsfällen eine entscheidende Rolle spielen, und zwar zugunsten der Stiftung Warentest.
Vorinstanz muss noch über die Schadenshöhe entscheiden
Im Ergebnis muss die Vorinstanz nun noch über die Höhe des Schadensersatzanspruches entscheiden.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 23.4.2026, 16 U 38/25)
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