Sturz auf unübersichtlichem Mountainbike-Trail
Eine Frau war mit einer Begleitung auf dem Mountain-Bike auf einem öffentlich zugänglichen Flow-Trail unterwegs, also einer Strecke, die per Definition fahrtechnisch weniger anspruchsvoll sein sollte als Downhill-Trails. In einer scharfen, stark abfallenden Rechtskurve kam sie vom Kurs ab, stürzte und verletzte sich erheblich. Vom Betreiber der Strecke verlangte sie Schadensersatz.
Das OLG Hamm musste entscheiden, ob der Betreiber des Flow-Trails seiner Verpflichtung nachgekommen war, Nutzer vor besonderen Gefahren auf der Strecke zu schützen. Konkret, ob er besonders gefahrenträchtige, nicht ohne weiteres erkennbare oder gar verdeckte und atypische Verläufe in der Streckenführung entschärft hatte.
Das Gericht erkannte bei dem Betreiber hier Versäumnisse. Es konzedierte zwar, dass der Betreiber durchaus erkannt hatte, dass die Streckenführung, an dem Ort, an dem die Frau stürzte, unübersichtlich war und hier eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vorlag. Der Streckenabschnitt war deshalb vor einer dreistufigen Brücke, respektive Treppe mit einem gelben Schild mit Totenkopfzeichen und einem ebenfalls gelben Schild mit der Aufschrift "Langsam! Slow!" markiert. Zudem war nach der Brücke ein kleines weißes Schild mit einem kleinen schwarzen Richtungspfeil nach rechts neben einem kleinen roten Rechteck angebracht.
Risikohinweise auf der Strecke müssen klar verständlich sein
Doch das reichte dem Gericht nicht. Zusätzlich verlegte Balken und Baumstämme, die ein Geradeausfahren verhindern sollten, seien für die Fahrer eher verwirrend als eine Hilfe gewesen und hätten, wie im vorliegenden Fall, bei einer Fehlinterpretation einen Sturz sogar noch wahrscheinlicher gemacht. Dazu reichte auch ein gespanntes Flatterband nicht aus, das dafür sorgen sollte, dass die Mountainbiker die Passage rechts von einem Baum passieren, der in einer Linkskurve stand.
Der unterschiedliche – abgerissene – Zustand des Flatterbandes zeige, dass es kein dauerhaft geeignetes Mittel zur Sicherung der abhilfebedürftigen Gefahrenquelle sei, so das Gericht. Das Flatterband sei am Unfalltag nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gespannt gewesen.
Mitschuld der Bikerin – mehr Vorsicht auf unbekannter Strecke
Allerdings sah das Gericht keinen vollständigen Ersatzanspruch der Mountainbikerin und rechnete ein Mitverschulden an dem Unfall nach § 254 Abs. 1 BGB in Höhe von 50 Prozent an. Entweder habe die Frau ihre Fähigkeiten überschätzt oder sie sei schlichtweg zu schnell unterwegs gewesen, so das Gericht.
Das gelte insbesondere, da die Frau die Strecke zum ersten Mal gefahren war, sie also nicht kannte. Sie hätte deshalb ihre Geschwindigkeit anpassen müssen. Konkret hätte sie nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb eines für sie überschaubaren Bereichs zum Stehen hätte kommen können.
Das Gericht sah allerdings keinen Grund, dass die Klägerin komplett auf ihrem Schaden sitzenbleibt. Dies würde nur dann in Frage kommen, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet sei. Das konnte das Gericht in dem vorliegenden Fall nicht erkennen.
(OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2026, 7 U 47/25)
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