Annahmefrist für Vertragsangebote per WhatsApp
Über welchen Zeitraum kann ein per WhatsApp unterbreitetes Vertragsangebot angenommen werden. Mit dieser Frage hat sich das OLG Frankfurt in einem aktuellen Fall befasst und entschieden, dass hierfür die Regeln über Vertragsangebote unter Abwesenden gelten.
Aktienkauf mit freundschaftlichem Hintergrund
Geklagt hatte ein Cafébesitzer gegen den Gründer und Vorstand einer AG. Die Parteien waren befreundet. Trotz negativer Kursentwicklung der Aktien erwarb der Cafébesitzer von dem AG-Vorstand Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft. Da der Aktienkurs sich nicht mehr erholte einigten sich die Parteien nach Darstellung des Cafébesitzers auf einen Rückkauf der Aktien im Fall einer weiteren negativen Kursentwicklung. Das entsprechende Angebot habe der Vorstand ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht übermittelt. Dieses Angebot habe er - ebenfalls per WhatsApp Nachricht - angenommen.
Klage auf Rückkauf erstinstanzlich erfolgreich
Der Cafébesitzer verklagte den ehemaligen Freund und AG-Vorstand auf Zahlung von 150.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien. Der Vorstand bestritt das Zustandekommen einer wirksamen Rückkaufvereinbarung. Das erstinstanzlich angerufene LG gab der Klage des Cafébesitzers statt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Vorstandes hatte vor dem OLG Erfolg.
Annahmeerklärung nach 31 Tagen ist zu spät
Das OLG ließ die Frage offen, ob der Beklagte per WhatsApp ein rechtswirksames Angebot zum Rückkauf der Aktien gegenüber dem Kläger abgegeben hatte. Der Kläger habe dieses nach seinem Sachvortrag am 15.10.2022 abgegebene Angebot jedenfalls nicht rechtswirksam angenommen. Die Annahmeerklärung sei nach seiner Darstellung 31 Tage später erfolgt. Dies sei für einen wirksamen Vertragsabschluss zu spät gewesen.
Die Annahme von Angeboten unter An- und Abwesenden
Das OLG stützte seine Entscheidung auf die Vorschriften des BGB über Angebot und Annahme bei einem Vertragsschluss unter An- und Abwesenden:
- Die Annahme eines Angebots unter Anwesenden hat gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB sofort zu erfolgen.
- Dies gilt gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für Angebote mittels Fernsprecher und ähnlicher technischer Einrichtungen.
- Für die Annahme eines Angebots unter Abwesenden sieht § 147 Abs. 2 BGB vor, dass der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Angebot per WhatsApp ist Angebot unter Abwesenden
Die Kommunikation per WhatsApp beurteilte der Senat als Kommunikation unter Abwesenden. Der Messenger-Dienst WhatsApp ermögliche zwar eine unmittelbare Kommunikation zwischen den Beteiligten, die Unmittelbarkeit der Kommunikation sei aber - anders als bei einem Fernsprecher - nicht zwingend. Der Empfänger einer Nachricht müsse diese nicht sofort zur Kenntnis nehmen, sondern könne dies auch zeitlich verzögert tun. Die Kommunikation sei vergleichbar einer Kommunikation per E-Mail oder per SMS und als Kommunikation unter Abwesenden zu einzuordnen.
Die maximale Annahmefrist beträgt 4 Wochen
Das Gericht berücksichtigte, dass das der Klageforderung zu Grunde liegende Geschäft für den Kläger eine erhebliche Tragweite hatte. In der Rechtsprechung werde jedoch auch bei komplexen Anträgen eine maximale Annahmefrist im Sinne des § 147 BGB von 4 Wochen angenommen, die im konkreten Fall mit 31 Tagen überschritten sei (BGH, Urteil v. 11.6.2010, V ZR 85/09). Das ehemals bestehende freundschaftliche Verhältnis der Parteien sei kein hinreichender Grund, um im konkreten Fall eine längere Frist anzunehmen. Die verspätete Annahme eines Antrags gelte gemäß § 150 BGB als neuer Antrag.
Klage auf Rückkauf der Aktien abgewiesen
Im Ergebnis hatte der Kläger damit das Angebot des Beklagten zum Rückkauf der Aktien - die Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers unterstellt - nicht rechtzeitig angenommen. Für das in der verspäteten Annahmeerklärung liegende neue Angebot fehlte es wiederum an der Annahme durch den Beklagten. Damit war nach der Beurteilung des OLG keine wirksame Rückkaufvereinbarung zustande gekommen. Die Berufung des Beklagten war somit erfolgreich und die Klage abzuweisen.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 5.5.2026, 9 U 27/25)
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