Apotheker muss Schmerzensgeld zahlen
Das OLG Frankfurt hat einen Apotheker zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt, weil er einer Kundin über einen längeren Zeitraum Medikamente mit erheblichem Abhängigkeitspotenzial verkauft hat. Weil die Kundin die Abgabe der Medikamente immer wieder eingefordert hat, hat das Gericht ihr ein 40-prozentiges Mitverschulden angerechnet.
Apotheker auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt
Eine Apothekenkundin hatte ihren Apotheker auf Schmerzensgeld verklagt, weil dieser ihr über einen längeren Zeitraum verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel verkauft hat, obwohl sie - nach ihrer Behauptung - hierfür keine Rezepte vorlegen konnte. Nach ihrer Darstellung hatte sie gegenüber dem Apotheker auf dessen Nachfrage zunächst angegeben, ärztliche Verordnungen nachzureichen, dies aber nie getan. Später habe der Apotheker auch nicht mehr nachgefragt.
Apotheker strafrechtlich schuldig gesprochen
Der Sohn der Klägerin hatte gegen den Apotheker Strafanzeige erstattet. Das zuständige Strafgericht hatte den Apotheker wegen der Abgabe erheblicher Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage ärztlicher Rezepte in dem Zeitraum 2015-2020 für schuldig befunden. Die Einlassung des Apothekers, die Kundin habe ihm holländische Rezepte vorgelegt, bewertete das Strafgericht als Schutzbehauptung. Nachweisen konnte der Apotheker die Vorlage holländischer Rezepte nicht.
Medikamentenabhängigkeit als Gesundheitsschaden
Das zunächst mit der Schmerzensgeldklage befasste LG schloss sich der Bewertung des Strafgerichts an und bewertete das Verhalten des Apothekers als pflicht- und rechtswidrig. Durch die jahrelange Abgabe von Medikamenten mit hohem Abhängigkeitspotenzial habe er in erheblicher Weise gegen seine berufsrechtlichen Pflichten verstoßen. Die rechtswidrige Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept an die Klägerin habe bei dieser zu einem gesundheitlichen Schaden in Form einer starken Medikamentenabhängigkeit geführt.
Medikamentenabhängigkeit entweder erzeugt oder aufrechterhalten
Die Einlassung des beklagten Apothekers, die Klägerin sei bereits bei ihrem ersten Besuch in seiner Apotheke medikamentenabhängig gewesen, half diesem nicht. Das Gericht ließ offen, ob der Apotheker die Klägerin durch die jahrelange Abgabe der Medikamente in die Abhängigkeit geführt hatte. Jedenfalls habe er durch die Medikamentenabgabe entweder die Abhängigkeit mit geschaffen oder eine möglicherweise schon bestehende Medikamentenabhängigkeit aufrechterhalten.
Klägerin hat Mitverschulden
Das OLG ließ bei seiner zweitinstanzlichen Entscheidung das Verhalten der Klägerin nicht außer Betracht. Diese habe die Herausgabe der Medikamente verlangt und wieder und wieder veranlasst. Dieses Verhalten begründe ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin an der aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Dieses Mitverschulden bewertete das Gericht im Hinblick auf den infolge der Abhängigkeit erzeugten Leidensdruck der Klägerin mit 40 %, also etwas geringer als das Verschulden des Beklagten.
Keine Spätschäden bei der Klägerin
Bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das OLG, dass die Klägerin auf Initiative ihres Sohnes einen Entzug durchgeführt hatte, der binnen 6 Wochen zum Erfolg führte. Außerdem bestünden bei der Klägerin keine fortdauernden Beeinträchtigungen oder sonstige negative Folgeerscheinungen. Das OLG reduzierte daher das ursprünglich vom LG festgesetzte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR geringfügig auf 8.000 EUR.
Apotheker muss Schmerzensgeld zahlen
Den Apotheker kommt die pflichtwidrige Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept im Ergebnis teuer zu stehen.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 27.4.2026, 8 U 131/24)
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