Liefertermin vereinbart? Beweislast entscheidet über Ehering-Kauf
In einem vom AG München entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Vereinbarung eines Liefertermins für bestellte und bereits bezahlte Eheringe. Die Verlobten behaupteten die Vereinbarung eines fixen Liefertermins, hatten aber Schwierigkeiten mit der Beweislast.
Eheringe bestellt und sofort bezahlt
Die Klägerin hatte am 14. April 2025 gemeinsam mit ihrem Verlobten das Spezialgeschäft der späteren Beklagten für Hochzeitsausstattung aufgesucht. Sie und ihr Verlobter wählten dort 2 Eheringe unter Beratung des anwesenden Verkäufers aus. Die Eheringe sollten in der passenden Größe beim Hersteller bestellt werden. Den Kaufpreis in Höhe von 2.230,20 EUR bezahlte die Klägerin, die später als alleinige Käuferin auftrat, sofort.
Eheringe sollten für Fotoshooting zur Verfügung stehen
Die Klägerin ging davon aus, dass die Eheringe innerhalb von 14 Tagen geliefert würden. Die Hochzeit war zwar erst ca. 6 Wochen später für den 25.5.2025 geplant. Die frühe Lieferung war ihr laut ihrer späteren Aussage vor Gericht deshalb wichtig, weil Anfang Mai ein Fotoshooting geplant war, zu dem die Verlobten die Ringe bereits tragen wollten. Außerdem habe sie Probleme mit dem Ringfinger, sodass sie den Ring unbedingt so rechtzeitig vor dem Hochzeitstermin anprobieren wollte, dass gegebenenfalls noch Zeit für eine Anpassung verbleiben würde.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Am 5. Mai fragte die Käuferin - inzwischen ungeduldig geworden – im Geschäft der Beklagten nach und erhielt dort die Mitteilung, dass die Ringe am 16. Mai eintreffen würden. Die Klägerin setzte darauf eine Frist zur Lieferung bis spätestens zum 9. Mai. Als die Ringe zu diesem Zeitpunkt nicht eingetroffen waren, erklärte sie am gleichen Tag den Rücktritt vom Kaufvertrag und erwarb in einem anderen Geschäft neue Eheringe.
Klage auf Kaufpreisrückzahlung
Die Beklagte weigerte sich, den geschlossenen Kaufvertrag rückabzuwickeln und den Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises trat die Geschäftsinhaberin entgegen und erhob Widerklage auf Abnahme der Ringe.
Verlobter will auf 2-wöchiger Lieferfrist bestanden haben
Das Gericht hat Beweis erhoben und sowohl den Verlobten der Klägerin als auch den Verkäufer der Beklagten als Zeugen vernommen. Der Verlobte bestätigte, dreimal erklärt zu haben, dass die Ringe innerhalb von 14 Tagen geliefert sein müssten. Er habe auch ausdrücklich nachgefragt, ob eine Lieferung innerhalb dieser Frist möglich sei. Er habe die vom Verkäufer zugesagte Lieferfrist nicht in den Kaufvertrag schreiben lassen, weil er auf die mündliche Zusage des Verkäufers vertraut habe. Er gehöre zu den Personen, die Geschäfte auch noch mit Handschlag machten.
Plausible Zeugenaussage des Verkäufers
Der Verkäufer führte in seiner Vernehmung aus, sich an den konkreten Vorgang nicht mehr in allen Einzelheiten erinnern zu können. Die übliche Lieferfrist von Eheringen betrage 4 Wochen. Eine Lieferfrist von 2 Wochen sei schon „sehr sportlich“. Die Vereinbarung einer Lieferfrist von weniger als 4 Wochen halte er grundsätzlich schriftlich im Kaufvertrag fest. Dass der Kaufvertrag im konkreten Fall keine entsprechende Bemerkung enthalte, spreche dafür, dass es eine solche Vereinbarung nicht gegeben habe.
Zeugenaussagen gleich glaubhaft
Das Gericht bewertete beide Zeugenaussagen als plausibel. Allerdings falle auf, dass der spätere Kauf von Eheringen in einem anderen Geschäft zu einem noch späteren Lieferzeitpunkt als dem von der Beklagten angekündigten Liefertermin 16.5.2026 geführt habe. Der Ersatzkauf habe der Klägerin also keinen zeitlichen Vorteil gebracht.
Beweis für fixen Liefertermin nicht erbracht
Nach einer Gesamtbewertung der Zeugenaussagen sah sich die Amtsrichterin nicht in der Lage, festzustellen, welcher der beiden Zeugen die Wahrheit gesagt hatte. Damit bestand beweisrechtlich eine non liquet Situation. Das Gericht entschied daher nach Beweislastregeln. Die Beweislast über die Vereinbarung eines fixen Lieferzeitpunktes lag in diesem Fall bei der Käuferin. Den Beweis hatte sie wegen des unklaren Beweisergebnisses nicht erbringen können. Sie war nach der Beurteilung der Amtsrichterin daher beweisfällig geblieben.
Klage abgewiesen
Im Ergebnis wies das AG die Klage auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises ab und gab der Widerklage auf Abnahme der bestellten Eheringe statt.
(AG München, Urteil v. 10.2.2026, 173 C 9005/25)
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1392
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
593
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
4901
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
470
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
374
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
349
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
342
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
312
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
296
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
283
-
Liefertermin vereinbart? Beweislast entscheidet über Ehering-Kauf
27.04.2026
-
BGH senkt Darlegungspflicht bei Auskunftsklage gegen Impfstoffhersteller
31.03.2026
-
EuG zum Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung
30.03.2026
-
Sturz auf unübersichtlichem Mountainbike-Trail
26.03.2026
-
Haftpflichtschäden besser nicht selbst regulieren
25.03.2026
-
Private Krankenversicherung: Kosten für Pistenbergung mit Schlitten müssen nicht erstattet werden
24.03.2026
-
Stolperfalle Kopfsteinpflaster: Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht der Stadt?
13.03.2026
-
Sturz einer Schwangeren infolge Flucht vor Chihuahua
05.03.2026
-
Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht: Kaufvertrag wirksam?
26.02.2026
-
Zahl der Datenschutzbeschwerden steigt deutlich an
02.02.2026