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EuG zum Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung


EuG zum Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung

Eine Fluggesellschaft hatte entschieden, auf Fluggäste eines vorangegangenen, verspäteten Flugs zu warten. Dies berechtigt die Airline nicht, Ausgleichszahlungen gegenüber Fluggästen des Folgeflugs wegen Verspätung zu verweigern.

Im Fall der Annullierung von Flügen und bei großen Verspätungen haben Passagiere nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung (Art. 6 u. 7 EU-VO Nr.261/2004) einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250 bis zu 600 EUR je nach Länge der Verspätung bzw. der Flugstrecke. Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung entfällt die Ausgleichspflicht, wenn die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht.

Warten auf verspätete Fluggäste befreit nicht von der Entschädigungspflicht

In einem aktuellen Urteil hat das EuG mit Sitz in Luxemburg entschieden, dass eine Fluggesellschaft sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und damit die Ausgleichszahlung verweigern kann, wenn die Fluggesellschaft autonom und freiwillig entschieden hat, auf die Passagiere eines vorangegangenen, verspäteten Flugs zu warten und die Flugverspätung darauf beruht.

Fluggesellschaft verweigerte die geforderte Ausgleichszahlung

Der Entscheidung des EuG liegt eine Vorlage des LG Düsseldorf zugrunde. 2 Fluggäste hatten von der „European Air Charter“ für die 3-stündige Verspätung eines Fluges von Düsseldorf nach Varna (Bulgarien) eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400 EUR gefordert. Die Fluggesellschaft lehnte die geforderte Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, die Verspätung sei auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen, der sie von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreie.

Auf verspätete Fluggäste gewartet

Die Fluggesellschaft verwies auf einen verspäteten, vorangegangenen Flug. Infolge außergewöhnlich langer Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Köln/Bonn sei der Start des vorangegangenen Flugs erst mit einer Verspätung von mehr als 5 Stunden möglich gewesen. Da der aktuelle Flug für eine größere Anzahl von Passagieren des vorangegangenen Flugs als Anschlussflug gebucht gewesen sei, habe man die Entscheidung getroffen, auf die verspäteten Passagiere zu warten.

Ist die Verspätung eines vorherigen Flugs ein außergewöhnlicher Umstand?

Das LG legte dem EuG die Frage zur Beantwortung vor, ob die Fluggesellschaft sich bei der Verspätung eines vorangegangenen Flugs rechtswirksam auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der FluggastrechteVO berufen und die Ausgleichszahlung verweigern kann.

Beförderungsinteresse der verspäteten Fluggäste ist kein Befreiungsgrund

Das EuG stellte zunächst klar, dass das Interesse der verspäteten Passagiere des vorangegangenen Flugs, den Anschlussflug zu erreichen und in angemessener Zeit an ihr Ziel zu kommen, für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-FluggastrechteVO ist. Eine Fluggesellschaft sei auch nicht dafür zuständig, die Interessen verschiedener Fluggäste gegeneinander abzuwägen und darüber zu entscheiden, welchen Interessen der Vorrang gebührt.

Freiwilligkeit der Warteentscheidung ist maßgeblich

Im übrigen gab das EuG dann aber eine differenzierte Antwort auf die Vorlagefrage:

  • Die Verspätung des vorangegangenen Fluges ist dann kein außergewöhnlicher Umstand, der zur Versagung der Ausgleichszahlung berechtigt, wenn die Fluggesellschaft die Entscheidung, auf die verspäteten Fluggäste zu warten, autonom und in eigener Verantwortung freiwillig getroffen hat.
  • Sei die Fluggesellschaft demgegenüber - beispielsweise aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift - zum Warten verpflichtet gewesen, könne es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln, der von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit.

LG Düsseldorf muss noch Freiwilligkeit beurteilen

Das LG Düsseldorf muss im Ausgangsverfahren nun darüber entscheiden, ob die Fluggesellschaft die Entscheidung, auf die verspäteten Fluggäste des vorangegangenen Flugs zu warten, freiwillig und autonom getroffen hat, wofür einiges spricht. In diesem Fall hätten die Kläger des Ausgangsverfahrens Anspruch auf die von ihnen geforderte Ausgleichszahlung.


(EuG, Urteil v. 4.3.2026, T - 656/24)

Hintergrund:

Ausgleichszahlungen bei Flugverspätungen sind häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. In der Vergangenheit hat der EuGH die Rechte der Fluggäste bei Verspätungen häufig gestärkt. So hat das Gericht entschieden,

  • dass Reisende auch dann Anspruch auf Entschädigung haben, wenn ein in der EU gestarteter Flug mit Verspätung auf einem Flughafen außerhalb der EU landet, auch wenn der Flug von der Fluggesellschaft eines Drittstaates durchgeführt wurde und mit mehrfachen Umstiegen in Drittländern verbunden war (EuGH, Urteil v. 7.4.2022, C-561/20).
  • Bei einheitlichen Buchungen besteht der Entschädigungsanspruch auch bei Verspätungen direkter Anschlussflüge anderer Fluggesellschaften (EuGH, Urteil v. 6.10.2022, C-436/21).
  • Auch im Fall einer Vorverlegung eines Flugs um mehr als 1 Stunde besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, da eine solche Vorverlegung laut EuGH einer Annullierung des gebuchten Flugs gleichkommt (EuGH, Urteil v. 21.12.2021, C-146/20, C-196/20 u.a.).

Schlagworte zum Thema:  Recht , Reisekosten , Schadensersatz
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