BGH

Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf


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Beim Verbrauchsgüterkauf wird die Umkehr der Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht durch die Möglichkeit alternativer Abläufe ausgeschlossen.

Der BGH hat in 2 Urteilen Entscheidungen der Vorinstanzen korrigiert, in denen diese die gemäß § 477 BGB geltende Beweislastumkehr für den Zeitpunkt des Vorhandenseins eines Mangels beim Verbrauchsgüterkauf rechtsfehlerhaft nicht angewandt hatten.

Die Vermutungsregel des § 477 BGB

Zeigt sich bei einer Kaufsache nach dem Kauf ein Mangel, so entsteht zwischen den Vertragsparteien häufig Streit darüber, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag oder erst später durch vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände entstanden ist. Beim Verbrauchsgüterkauf kommt hier die für Verbraucher wichtige Beweislastregel des § 477 BGB ins Spiel. Danach wird bei einem Mangel der Kaufsache, der innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang aufgetreten ist, vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustandes unvereinbar.

Mögliche Alternativursachen entkräften Vermutungsregel nicht

In 2 Grundsatzentscheidungen hat der BGH nun klargestellt, dass die bloße Möglichkeit nach Gefahrübergang entstandener alternativer Ursachen für einen Mangel, für die der Verkäufer nicht verantwortlich wäre, die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.

Kfz ging nach dem Kauf in Flammen auf

In einem der entschiedenen Fälle ging es um den Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges. Einige Wochen nach der Übergabe des Fahrzeugs brannte das auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellte Fahrzeug vollständig ab. Die Kaskoversicherung regulierte den Brandschaden und verklagte den Verkäufer gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG aus übergegangenem Recht auf Ersatz des Schadens.

Klage von der Vorinstanz abgewiesen

Das Berufungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Versicherung habe nicht den Nachweis erbringen können, dass ein Sachmangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden war. Nach den Ausführungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen kämen als Ursache für den Brand sowohl ein technischer Defekt als auch sonstige Umstände wie Brandstiftung oder ein Tierbiss an der Kraftstoffleitung in Betracht. Aus diesem Grunde greife die Beweislastumkehr des § 477 BGB in diesem Falle nicht.

Beweislastumkehr von beiden Berufungsgericht nicht angewendet

Im 2. Fall ging es um den Kauf eines gebrauchten Motorrollers. Bereits einen Tag nach dem Kauf erlitt der klagende Käufer auf einer Fahrt auf der Autobahn einen Unfall infolge plötzlich auftretender Pendelschwingungen des Rollers. Diese waren nach Auffassung des Käufers auf eine Unwucht am Vorderrad des Motorrollers zurückzuführen. Auch hier war das Berufungsgericht der Auffassung, dass die von einem Sachverständigen bestätigte Unwucht am Vorderrad zwar als Unfallursache in Betracht kam, ebenso aber auch andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände wie ungeschicktes Fahrverhalten des Klägers, eine unsachgemäße Beladung des Motorrollers, Unebenheiten der Fahrbahn oder plötzliches Auftreten von Seitenwindböen. Die Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB wandte das Gericht deshalb auch in diesem Fall nicht an.

Reichweite der Beweislastumkehr verkannt

Nach den Entscheidungen des BGH hatten die Berufungsgerichte in beiden Fällen die Grundsätze der nach § 477 BGB zugunsten der Käufer vorgesehenen Beweislastumkehr verkannt. Die Vermutungsregelung des § 477 BGB kommt laut BGH immer dann zum Zuge, wenn

  • dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb eines Jahres ab Übergabe ein nachteiliger Zustand der Kaufsache, also ein Mangel, zeigt, der als mögliche Ursache für den nachteiligen Zustand in Betracht kommt und
  • der die Gewährleistungshaftung des Verkäufers auslösen würde, wenn er diesem zuzurechnen wäre.

Alternativursachen sind unbeachtlich

Die Bedeutung der Urteile des BGH liegt darin, dass es auf andere mögliche, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände, die als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand der Kaufsache real denkbar sind, nicht ankommt. Anders sei dies lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand der Kaufsache in Betracht kommen.

Technischer Defekt und damit Sachmangel als mögliche Ursache

Im Fall des verbrannten Fahrzeuges bewertete der BGH den Fahrzeugbrand als die maßgebliche Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB. Für diesen nachteiligen Zustand komme als Ursache ein technischer Defekt und damit eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges in Betracht. Diese begründe eine Gewährleistungshaftung des Verkäufers, wenn der technische Defekt bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorgelegen hat.

Pendelschwingungen des Rollers als Mangelerscheinung

Im 2. Fall bewertete der BGH aufgetretenen Pendelschwingungen des Motorrollers während der Fahrt auf der Autobahn als nachteiligen Zustand und damit als eine Mangelerscheinung. Da hierfür eine Unwucht des Vorderrades als Ursache in Betracht kam, handelt es sich nach der Bewertung des Senats um einen Mangel, der die Gewährleistungshaftung des Verkäufers auslöst, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen hat. Letzteres werde gemäß § 477 BGB vermutet.

Vermutungsregelung erfasst auch die Kausalität

Eine weitere erhebliche Bedeutung der Entscheidungen des BGH liegt darin, dass die Reichweite der Vermutungswirkung des § 477 BGB auch den zu einer Mangelerscheinung führenden Kausalverlauf erfasst. Gemäß § 477 BGB wird danach vermutet, dass der zu einer Mangelerscheinung führende Kausalverlauf bereits mit Übergabe der mangelhaften Sache in Gang gesetzt wurde. Das bedeutet im Fall des Motorrollers eine Vermutung der Ursächlichkeit einer Unwucht des Vorderrades für die zum Unfall führenden Pendelschwingungen, im Fall des Kfz-Kaufs die Vermutung der Ursächlichkeit eines technischen Defektes für den späteren Brand.

Vorinstanzen müssen erneut entscheiden

Im Ergebnis greift nach den Entscheidungen des BGH die gemäß § 477 BGB vorgesehene Beweislastumkehr demnach in beiden Verfahren. Der BGH hob daher die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurück.

Gelegenheit zum Beweis des Gegenteils

In beiden Verfahren müssen die Berufungsgerichte den Beklagten Gelegenheit geben, gemäß § 292 ZPO den Beweis des Gegenteils zu führen, also den Beweis, dass die aufgetretenen Mangelerscheinungen erst auf nach Gefahrübergang eingetretene, dem jeweiligen Verkäufer nicht zuzurechnende Ursachen zurückzuführen sind. Gelingt dieser Beweis nicht, ist nach den Vorgaben des BGH vom Vorliegen eines Sachmangels bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsachen an die jeweiligen Käufer auszugehen sowie von der Kausalität des Mangels für die aufgetretenen Mangelerscheinungen. In diesem Fall hätten die Berufungsgerichte die noch erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Ansprüche zu treffen.


(BGH, Urteile v. 6.5.2026, VIII ZR 73/24 u. VIII ZR 257/23)


Hintergrund:

Beide Entscheidungen betrafen noch die alte Verfassung des § 477 BGB, wonach die Beweislastumkehr für die Dauer von 6 Monaten nach Gefahrübergang galt. Mit der Reform des Kaufrechts zum 1.1.2022 wurde die alte Regelung im wesentlichen übernommen und die Geltung der Beweislastumkehr auf die Dauer von einem Jahr nach Gefahrübergang verlängert. Die Entscheidungen des BGH haben Gültigkeit daher auch für die aktuelle Rechtslage.


Schlagworte zum Thema:  Recht , Verbraucherschutz , Beweislast
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