Angaben unzureichend: Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen
Ein Bankkunde hatte im August 2016 ein Immobilien-Verbraucherdarlehen in Höhe von gut 135.000 EUR aufgenommen. Vertraglich vereinbart war ein gebundener Sollzinssatz in Höhe von 1,4 Prozent p.a. mit einer Laufzeit von zehn Jahren bis Ende September 2026.
Der Kunde zahlte den Kreditbetrag aber auf eigenen Wunsch vorzeitig zurück, was die Bank zum Anlass nahm, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.600 EUR von ihm zu verlangen. Der Kreditnehmer zahlte erst einmal, forderte dann aber das Geld vom Kreditinstitut zurück.
Immer kritisch für Kreditnehmer: vorzeitige Rückzahlung während Sollzinsbindung
Zum Punkt „vorzeitige Rückzahlung“ hieß es im Darlehensvertrag unter anderem: „Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung kann die Sparkasse eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen.“
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah dennoch keinen Anspruch der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
BGH sieht mangelnde Klarheit und Verständlichkeit
In einem Immobilien-Verbraucherdarlehensvertrag müsse der Darlehensnehmer gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informiert werden.
Wenn die Information über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sei, sei gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen.
Im Hinblick auf eine ausreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genüge es, wenn der Darlehensgeber die Parameter für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in groben Zügen benenne, eine finanzmathematische Formel sei nicht notwendig.
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur unzureichend erläutert
Die streitgegenständliche Klausel im Darlehensvertrag erläutere die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aber nur unzureichend. Konkret: Bei der von der beklagten Sparkasse gewählten Aktiv-Passiv-Methode stelle sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehensvertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergebe. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen.
Finanzieller Nachteil für die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens ebenfalls nicht ausreichend klar
Der BGH bemängelte, dass der finanzielle Nachteil, den die Bank bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens durch den Kreditnehmer erleidet, nicht hinreichend klar im zugrundeliegenden Darlehensvertrag dargestellt wurde. Der Nachteil liege in der Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite der am Kapitalmarkt erworbenen Papiere mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspreche.
(BGH, Urteil v. 20.05.2025, XI ZR 22/24)
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