Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz
In Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern verwenden Unternehmer nicht immer die Musterwiderrufsbelehrung des EGBGB. Dem BGH liegt zu diesem Thema eine Vielzahl von Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision vor, in denen die Beschwerdeführer fehlerhafte Widerrufsbelehrungen mit unrichtigen Angaben zu den Rücksendungsmodalitäten sowie fehlende oder unrichtige Angaben zum Telefax- und/oder Telefonanschluss rügen. Der BGH hat nun in einem ausgewählten Verfahren klargestellt, dass die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nicht überspannt werden dürfen und die Beschwerde eines Käufers über die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Widerrufsbelehrung wich von Musterwiderrufsbelehrung ab
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte im Jahr 2022 als privater Käufer von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, 2 Neufahrzeuge im Wege des Fernabsatzes erworben. Auf der Internetseite der Beklagten ist unter der Rubrik „Kontakt“ die Telefonnummer und unter dem Impressum zusätzlich die Telefaxnummer angegeben. Die Beklagte verwendete bei Abschluss des Kaufvertrages nicht die gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB zur Verfügung stehende Musterwiderrufsbelehrung, sondern einen davon in Teilen abweichenden, selbstformulierten Text. In diesem sind die Postanschrift und E-Mail-Adresse der Beklagten aufgeführt, nicht aber - wie in der Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen - die Telefonnummer und auch nicht die Telefaxnummer.
Widerruf 8 Monate nach Fahrzeugübergabe
Etwa 8 Monate nach Übergabe des zuletzt erworbenen Fahrzeugs erklärte der Kläger per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss beider Kaufverträge gerichteten Erklärungen. Nachdem er über 2 Instanzen erfolglos auf Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des jeweiligen Fahrzeugs geklagt hatte, reichte er beim BGH - wiederum erfolglos - eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.
14-tägige Regelwiderrufsfrist war überschritten
Maßgeblich für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde war die Frage, ob der 8 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs erklärte Widerruf noch rechtzeitig war oder nicht. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen 14 Tage. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 356 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt des Erhalts der gekauften Ware zu laufen. Danach wäre im konkreten Fall der Widerruf bei Erklärung des Widerrufs 8 Monate nach Erhalt der Ware verfristet gewesen.
Um 12 Monate verlängerte Widerrufsfrist bei erheblichen Belehrungsfehlern
Der Beschwerdeführer berief sich auf § 356 Abs. 3 BGB. Danach beginnt der Lauf der Widerrufsfrist erst 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Kaufsache, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf unterrichtet hat. Deshalb kam es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des jeweiligen Widerrufs entscheidend darauf an, ob der in Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung verwendete Text den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung genügte.
Musterwiderrufsbelehrung ist keine zwingende Vorgabe
Hierzu hat der BGH im Anschluss an eine bereits im Februar dieses Jahres ergangene Entscheidung erneut eine klare Aussage getroffen. Nach der Auslegung des BGH zählt die Musterwiderrufsbelehrung lediglich beispielhaft diejenigen Angaben auf, die der Gesetzgeber in einer solchen Belehrung für sinnvoll hält. Dies hindere den Unternehmer nicht, eine selbstformulierte Widerrufsbelehrung zu verwenden. Voraussetzung sei allein, dass die Belehrung die Rechte des Verbrauchers eindeutig und klar benennt, es diesem ermöglicht, problemlos mit dem Unternehmer in Kontakt zu treten und den Widerruf zu erklären (BGH, Beschluss v. 26.2.2025, VIII ZR 143/24).
Postanschrift und E-Mail-Adresse reichen aus
Für die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer bedarf es nach Auffassung des Senats weder zwingend der Angabe einer Telefon- noch einer Telefaxnummer. Durch die Angabe der Postanschrift und der E-Mail-Adresse würden dem Verbraucher hinreichend einfach zu handhabende Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, um mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und das Widerrufsrecht auszuüben. Dies gelte selbst dann, wenn das Unternehmen - wie vorliegend vom Kläger behauptet - im Internet eine unrichtige Telefaxnummer angegeben hat. An dieser Beurteilung ändere sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerrufs per Telefax hingewiesen hatte.
Entscheidend: Widerruf muss einfach und unkompliziert sein
Maßgeblich kommt es nach der Entscheidung des BGH für den Lauf der Widerrufsfrist darauf an, dass der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher durch Fehler in der Widerrufsbelehrung nicht in die Irre geführt und von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird. Teile der Unternehmer seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse mit, so habe der Verbraucher die Möglichkeit, schnell und unkompliziert mit dem Anbieter Kontakt aufzunehmen und sein Widerrufsrecht auszuüben. Ein verständiger Verbraucher würde ohnehin nicht das weitgehend überholte Kommunikationsmittel eines Telefaxschreibens, sondern den effizienteren Weg einer E-Mail wählen.
Fehlende Angabe der Rücksendungskosten hemmt Widerrufsfrist nicht
Schließlich hindert nach der Entscheidung des BGH auch die fehlende Angabe zur Höhe der Kosten einer Rücksendung den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nicht. Ein Anbieter habe Verbraucher zwar über die Höhe der Kosten einer Rücksendung zu informieren, wenn diese Kosten zulasten des Verbrauchers gehen sollen. Die an eine fehlende Nennung der Kosten geknüpften Rechtsfolgen seien jedoch in § 357 Abs. 5 BGB abschließend und vorrangig geregelt, d.h. der Verbraucher trägt die Kosten der Rücksendung im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nicht. Der Lauf der Widerrufsfrist werde durch eine fehlende Information über die Höhe der Rücksendekosten nicht berührt.
Nicht jeder Fehler in der Widerrufsbelehrung stoppt die Widerrufsfrist
Im Ergebnis hatte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nach der Entscheidung des BGH keinen Einfluss auf den Lauf der 14-tägigen Widerrufsfrist. Die Frist sei zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs deutlich überschritten gewesen. Für die Zulassung der Revision bestand aus Sicht des BGH kein Grund.
(BGH, Beschluss v. 22.7.2025, VIII ZR 5/25)
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