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Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist Ermessenssache

Ver­hin­dert ist nicht gleich ver­hin­dert. Zwar gibt es Richter, die gro­ß­zügig Termine ver­legen und sich mit einem Anwalt statt der Partei begnügen, doch andere sind sehr genau. Das gilt, beson­ders, wenn immer wieder verlegt wird und ein Ver­fahren dadurch wie in einer Flaute vor sich hin „dümpelt“ oder der Anwalt nicht sehr viel zur Sachverhaltsaufklärung beitragen kann, während die Partei nicht erscheint.    

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Immer wieder hören Richter Anwälte sagen, ihr Mandant sei „ver­hin­dert“. Doch das ist keine aus­rei­chende Ent­schul­di­gung i.S.v. §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 1 ZPO, um von einem Ord­nungs­geld abzu­sehen. Die Fest­set­zung eines Ord­nungs­geldes kommt aller­dings dann nicht in Betracht, wenn die Anord­nung des per­sön­li­chen Erschei­nens recht­lich feh­ler­haft gewesen wäre. Das Gericht besitzt bei einer solchen Anord­nung einen Ermes­sens­spiel­raum.

Mandant ist ver­hin­dert, aber hätte er über­haupt erscheinen müssen?

Die Anord­nung des per­sön­li­chen Erschei­nens dient sowohl dem Ziel, durch umfas­sende Sach­ver­halts­auf­klä­rung mög­lichst rasch zu einer der Sach- und Rechts­lage ent­spre­chenden Ent­schei­dung zu gelangen, als auch dazu, den Abschluss eines Ver­glei­ches zu erleich­tern. Richter sind nicht selten daran inter­es­siert, durch die Anord­nung des per­sön­li­chen Erschei­nens die Mög­lich­keit zu erhalten, auf die Par­teien unmit­tel­barer ein­wirken zu können, um auf diese Weise die Wahr­schein­lich­keit für den Abschluss eines Ver­glei­ches zu erhöhen.

Bei der Ermes­sens­aus­übung im Rahmen von § 141 ZPO hat der Richter zu berück­sich­tigen, inwie­weit eine Anhö­rung der jewei­ligen Partei zur Sach­ver­halts­auf­klä­rung zweck­mäßig sein könnte. Da das Gericht nicht ver­pflichtet ist, Fragen, die an die Partei gerichtet werden sollen, vor dem Termin anzu­kün­digen, spielt es auch auf der Ebene der Ermes­sens­aus­übung keine Rolle, welche Schlüsse die Par­teien aus frü­heren rich­ter­li­chen Hin­weisen etwa zur Schlüs­sig­keit einer Klage gezogen haben. Die Par­teien müssen viel­mehr häufig damit rechnen, dass sich im Termin neue Fragen ergeben können, die das Gericht an sie richten will. Es ist für die Ver­hän­gung eines Ord­nungs­geldes deshalb nicht erfor­der­lich, dass das Gericht im Ter­min­s­pro­to­koll fest­hält, dass bestimmte Fragen an die Par­teien gerichtet werden sollten. Denn eine solche Pro­to­kol­lie­rungs­pflicht ist in § 141 Abs. 3 ZPO nicht vor­ge­sehen.

Pro­zess­ver­zö­ge­rung ist oft reine Spe­ku­la­tion

Nach Ansicht des BGH soll bei einer Ord­nungs­geld­fest­set­zung gem. § 141 Abs. 3 ZPO berück­sich­tigt werden, ob und inwie­weit durch das unent­schul­digte Aus­bleiben der Partei die Sach­auf­klä­rung erschwert und der Prozess ver­zö­gert wird (Beschluss v. 12.06.2007, VI ZB 4/07). Die Frage, ob das unent­schul­digte Aus­bleiben einer Partei Sach­ver­halts­fest­stel­lungen erschwert und den Prozess ver­zö­gert, lässt sich in den meisten Fällen nicht ein­deutig beant­worten, denn die Frage, welche Angaben die Partei auf Fragen des Gerichts im Termin gemacht hätte, ist in der Regel spe­ku­lativ. In der Praxis sehen Gerichte häufig von der Verhängung eines Ordnungsgeldes ab, wenn der Prozessvertreter über den Sachverhalt gut informiert ist.

Wann ist ein Ver­treter nicht aus­rei­chend infor­miert?

Da der fiktive Pro­zess­ver­lauf für den Fall einer Anwe­sen­heit der unent­schul­digt aus­ge­blie­benen Partei sich oft nicht ohne wei­teres beur­teilen lässt, kann es für die Ver­hän­gung eines Ord­nungs­geldes nicht darauf ankommen, ob das Gericht positiv eine Ver­zö­ge­rung des Recht­streits durch das Aus­bleiben der Partei fest­stellen kann. Viel­mehr reicht es aus, dass eine Erschwe­rung der Sach­ver­halts­fest­stel­lungen durch das Aus­bleiben der Partei jeden­falls in Betracht kommt.

Das OLG Karls­ruhe (Beschluss v. 2.3.2012, 9 W 69/11) leitet in einem Fall,in dem der Pro­zess­be­voll­mäch­tigte nichts zu einem zwi­schen den Pro­zess­par­teien strei­tigen Ver­trags­ge­spräch sagen konnte, daraus fol­gende Regel ab:

„Das Gericht muss im Rahmen von § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht die Erschwe­rung bestimmter Sach­ver­halts­fest­stel­lungen konkret fest­stellen. Nur dann, wenn umge­kehrt eine Erschwe­rung von Sach­ver­halts­fest­stel­lungen durch das Aus­bleiben der Partei nach den Umständen aus­ge­schlossen erscheint, kann dies der Fest­set­zung eines Ord­nungs­geldes ent­gegen stehen. Wenn die mehr oder weniger spe­ku­la­tiven Über­le­gungen zum fik­tiven Verlauf des Pro­zesses bei Anwe­sen­heit der aus­ge­blie­benen Partei zu keinem ein­deu­tigen Ergebnis führen, geht dies zu Lasten der aus­ge­blie­benen Partei“.

Pra­xis­hin­weis: Nach der nicht von allen Instanz­ge­richten geteilten Recht­spre­chung des BGH kann ein Ord­nungs­geld nur fest­ge­setzt werden, wenn das unent­schul­digte Aus­bleiben einer Partei die Sach­auf­klä­rung erschwert und der Prozess hier­durch ver­zö­gert wird. Hieraus folgert der BGH, dass die Ver­hän­gung eines Ord­nungs­geldes nicht in Betracht kommt, wenn eine güt­liche Bei­le­gung schei­tert und die Erle­di­gung des Rechts­streits ohnehin eine Beweis­auf­nahme in einem geson­derten Termin erfor­der­lich macht (BGH, Beschluss v. 22.6.2011, I ZB 77/10; anders: LAG Hamm, Beschluss v. 28.12.2017, 4 Ta 88/17).

Schlagworte zum Thema:  Gerichtsverfahren , Sanktion
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