Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgeld gegen eine Partei bei Anordnung des persönlichen Erscheinens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Prozessbevollmächtigte ist kein ausreichend informierter Vertreter i.S.v. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wenn er nicht den gleichen Kenntnisstand besitzt, wie die von ihm vertretene Partei. Maßgeblich für den erforderlichen Kenntnisstand sind diejenigen Fragen, die das Gericht im Termin für erheblich und aufklärungsbedürftig hält.

2. Kommt es nach Auffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von den Parteien an - wie z.B. bei streitigem Sachvortrag zu mündlichen Vereinbarungen -, ist ein Rechtsanwalt, der bei den Gesprächen nicht dabei war, kein geeigneter Vertreter i.S.v. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

3. Das Gericht kann auch dann ein Ordnungsgeld gegen die zum Termin nicht erschienene Partei gem. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO festsetzen, wenn offen ist, ob und inwieweit das Ausbleiben der Partei Sachverhaltsfestellungen erschwert, oder den Prozess verzögert hat. Ein Ermessensfehler kommt bei der Ordnungsgeldfestsetzung nur dann in Betracht, wenn fest steht, dass ein Erscheinen der Partei zum Termin keinen Einfluss auf den weiteren Ablauf des Prozesses gehabt hätte.

 

Normenkette

ZPO § 141

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 11.11.2011; Aktenzeichen 2 O 142/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ordnungsgeldfestsetzung im Beschluss des LG Freiburg vom 11.11.2011 - 2 O 142/11 - (IV. und V. dieses Beschlusses) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

 

Gründe

I. Die Beklagten waren Eigentümer des Anwesens G. in F.. Mit notariellem Vertrag vom 30.12.2010 veräußerten sie das Grundstück. Die Klägerin verlangt im Rechtstreit vor dem LG Freiburg von den Beklagten Zahlung von Maklerhonorar i.H.v. 44.625 EUR nebst Zinsen. Es sei ein Maklervertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Die Veräußerung des Grundstücks sei durch Vermittlung der Klägerin zustande gekommen. Soweit der Zeuge M. vermittelnd tätig geworden sei, habe er für die Klägerin gehandelt.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Ein Maklervertrag sei nur mit dem Zeugen M. und nicht mit der Klägerin zustande gekommen. Einen schriftlichen Vertrag mit der Klägerin gebe es nicht. Der Zeuge M. sei gegenüber den Beklagten in eigenem Namen aufgetreten, und nicht etwa für die Klägerin.

Mit Verfügung vom 19.9.2011 (AS. 57) hat das LG Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, und das persönliche Erscheinen beider Beklagten und des Geschäftsführers der Klägerin zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet. Gleichzeitig hat das LG die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Würdigung ein den geltend gemachten Provisionsanspruch begründender Vertragsschluss nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei. Auf diesen Hinweis hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2011 (AS. 63 ff.) reagiert, und ihren Sachvortrag ergänzt und konkretisiert.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.11.2011 sind der Geschäftsführer der Klägerin und beide Prozessbevollmächtigten erschienen. Die Beklagten sind nicht erschienen.

Mit Beschluss vom selben Tag hat das LG eine Beweisaufnahme zu der Frage angeordnet, ob zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen ist. Im selben Beschluss hat das LG außerdem gegen die Beklagte Ziff. 1 und gegen den Beklagten Ziff. 2 ein Ordnungsgeld i.H.v. jeweils 150 EUR verhängt, weil die Beklagten zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2011 ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen seien. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 11.11.2011 unter VI. verwiesen.

Gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Voraussetzungen für eine Verhängung von Ordnungsgeld seien nicht gegeben. Der Prozessbevollmächtigte sei als Vertreter der Beklagten i.S.v. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Termin anwesend und zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage gewesen. Dies stehe der Verhängung eines Ordnungsgeldes entgegen. Der Prozessbevollmächtigte sei von den Beklagten über die maßgeblichen Fragen des Sachverhalts ausreichend informiert worden. Die Fragen des Gerichts im Termin vom 11.11.2011 habe der Prozessbevollmächtigte auf Grund der ihm vorher erteilten Informationen zutreffend dahingehend beantworten können, dass die Beklagten keinen schriftlichen Vertrag mit der Klägerin unterzeichnet hätten. Wenn die Beklagten im Termin anwesend gewesen wären, hätten sie auch nicht anderes erklären können. Der Prozessbevollmächtigte habe nach dem Termin nochmals Rücksprache mit den Beklagten genommen, wobei diese nochmals festgestellt hätten, dass zwischen der Klägerin und den Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein schriftlicher Vertrag zustande gekommen sei. Der Verhängung eines Ordnungsgeldes stehe zudem die Verfügung des Gerichts vom 19.9.2011 entgegen. Wenn das Gericht nach dem erteilten Hinweis davon ausgegangen s...

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