Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 04.10.2022; Aktenzeichen 5 O 40/21)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.10.2022 wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23.09.2022 - 5 O 40/21 - aufgehoben.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin ist Mitarbeiterin bei der ...[A]

Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin mit richterlicher Verfügung vom 11.03.2022 zu einem auf den 14.09.2022 bestimmten Termin zur Beweisaufnahme förmlich (mit Postzustellungsurkunde) als Zeugin geladen. Die Ladung vom 12.04.2022 (Anlage zu Bl. 7 eAkte OLG) ging ihr unter ihrer dienstlichen Anschrift am 16.04.2022 zu.

Mit E-Mail vom 09.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin eine Zeugenvernehmung im Wege der Videokonferenz, da sie am Tag der Beweisaufnahme einen dienstlichen Termin in Berlin wahrnehmen werde. Der zuständige Einzelrichter gestattete ihr mit Beschluss vom 18.05.2022, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a Abs. 2 ZPO teilzunehmen. Mit Schreiben vom 18.07.2022 (Anlagen 3 und 4 Ordnungsgeldheft eAkte LG) wurden der Beschwerdeführerin die Einwahldaten für die Videokonferenz, die mit Hilfe des Programms Cisco Webex durchgeführt werden sollte, mitgeteilt. Im Kopf des Schreibens war als Ansprechpartnerin die Geschäftsstellenmitarbeiterin der zuständigen 5. Zivilkammer mit der Telefonnummer 06131-141-4441 angegeben.

Die Beschwerdeführerin nahm am 14.09.2022 nicht an der Videokonferenz teil.

Mit Beschluss vom am 23.09.2022 hat der Einzelrichter gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft festgesetzt und ihr die durch das Fernbleiben vom Termin verursachten Kosten auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung hingewiesen worden sei. Zu dem Termin sei sie unentschuldigt nicht erschienen.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit einem am 04.10.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, sie habe sich am 14.09.2022 um 08:45 Uhr unter dem angegebenen Link eingewählt und sei bis 16:15 Uhr in der Videokonferenz gewesen bis auf eine kurze Unterbrechung von 12:17 Uhr bis 13:00 Uhr, die sie über den Chat angekündigt habe nebst Hinterlassung ihrer Handynummer (Bildschirmausdruck der Konferenz Anlage 6 Ordnungsgeldheft eAkte LG). Nachdem sie in der Konferenz die einzige Teilnehmerin gewesen sei, habe sie vergeblich jeweils um 09:01 Uhr, 09:10 und 12:09 Uhr telefonisch unter der Nummer 06131-141-4441 versucht, Kontakt zum Landgericht aufzunehmen (Anrufliste Anlage 5 Ordnungsgeldheft eAkte LG). Eine Kontaktaufnahme seitens des Landgerichts, um ggf. bestehende technische Probleme zu klären, sei nicht erfolgt, obwohl die Kontaktdaten der Beschwerdeführerin bei Gericht bekannt gewesen seien.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.10.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Anrufe der Beschwerdeführerin um 09:01 Uhr und 09:10 Uhr ohne Bedeutung seien, da sie laut Terminverfügung vom 11.03.2022 erst für 11:00 Uhr geladen gewesen sei. Maßgeblich sei die Ladung zum Termin und nicht die Generierung der Zugangsdaten über das Webex-System. Es sei nur bedingt nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von 08:45 Uhr bis 16:15 Uhr in der Videokonferenz verweilt haben will, ohne in der Lage gewesen zu sein, sich bemerkbar zu machen bzw. ohne über den ganzen Tag einen Ansprechpartner bei Gericht zu erreichen. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Geschäftsstelle nicht erreicht haben sollte, hätte es ihr freigestanden, über die Telefonvermittlung der Justizbehörden oder andere Ansprechpartner Kontakt zum Gericht herzustellen.

Mit Schreiben vom 25.10.2022 hat die Beschwerdeführerin ergänzend mitgeteilt, dass ihr eine Ladung für 11:00 Uhr mit Verfügung vom 11.03.2022 nicht bekannt sei. Sie habe ein Schreiben des Landgerichts vom 12.04.2022 erhalten, mit dem sie zu dem für 09:00 Uhr bestimmten Termin geladen worden sei. Aus der E-Mail des Landgerichts vom 18.07.2022 habe sich ein Zeitraum von 8:45 bis 16:15 Uhr ergeben. Einen eigenen Fehler bei der Einwahl in die Konferenz könne sie nicht erkennen. Den Vorwurf des Landgerichts, sie hätte sich an die Telefonvermittlung der Justizbehörden oder andere Ansprechpartner wenden müssen, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe darauf vertrauen dürfen, unter der Rufnummer, die ihr das Gericht in Zusammenhang mit der Ladung mitgeteilt habe, den Kontakt - gegebenenfalls über Rufumleitung - herstellen zu können.

Mit E-Mail vom 29.11.2022 hat die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit der IT-Abteilung ihrer Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie als Mitarbei...

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