Anwaltszwang bei Beschwerden gegen Zwangsgeld im Versorgungsausgleich
Hintergrund: Zwangsgeld wegen fehlender Mitwirkung
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wurde auch über den Versorgungsausgleich entschieden. Dabei ist es erforderlich, dass beide Ehepartner Informationen zu ihren Rentenkonten bereitstellen. Einer der beiden kam dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach. Um die Mitwirkung zu erzwingen, verhängte das zuständige Gericht ein Zwangsgeld von 500 Euro, ersatzweise eine Zwangshaft von zehn Tagen, falls das Geld nicht gezahlt wird. Gegen diesen Beschluss legte die betroffene Person eine Beschwerde ein – allerdings ohne anwaltliche Unterstützung.
Entscheidung: Anwaltszwang gilt auch hier
Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen Anwalt eingereicht wurde. Nach § 114 Abs. 1 FamFG besteht in Ehesachen und Folgesachen wie dem Versorgungsausgleich grundsätzlich Anwaltszwang. Zwar gibt es für bestimmte Verfahrenshandlungen Ausnahmen, etwa wenn diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG). Die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen ein Zwangsgeld gehört jedoch nicht zu diesen Ausnahmen.
Nach § 35 Abs. 5 FamFG können Betroffene zwar sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss einlegen, dies jedoch nur unter Beachtung des Anwaltszwangs gemäß § 114 Abs. 1 FamFG.
Einige Stimmen in der juristischen Literatur argumentieren, dass das Zwangsgeldverfahren ein eigenständiges Verfahren sei und daher ohne Anwalt durchgeführt werden könne. Andere sehen es als Teil des Versorgungsausgleichsverfahrens an, das dem Anwaltszwang unterliegt. Das Gericht folgte der zweiten Auffassung und stellte klar, dass das Zwangsgeldverfahren lediglich dazu dient, die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungspflicht durchzusetzen und somit keine eigenständige Verfahrensart darstellt.
Fazit: Ohne Anwalt keine wirksame Beschwerde
Wer sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen des Versorgungsausgleichs wehren möchte, muss dies über einen Rechtsanwalt tun. Persönlich eingelegte Beschwerden sind unzulässig und werden vom Gericht nicht weiter geprüft.
OLG Nürnberg, Beschluss v. 09.04.2026 – 7 WF 278/26
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