Elternunterhalt

Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung der Kinder und (indirekt) auch der Schwiegerkinder, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten den Lebensbedarf ihrer (Schwieger-)Eltern durch Unterhaltszahlungen sicherzustellen. Die Rechtsgrundlage für diese Ansprüche gegen volljährige Kinder ergibt sich unter anderem aus den §§ 1601 ff. BGB, insbesondere § 1601 und § 1602 Abs. 1 BGB.

Wann müssen Kinder Unterhalt zahlen?

Der Unterhaltsbedarf des Elternteils richtet sich nach den Lebensverhältnissen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Lebt er in einem Pflegeheim, entspricht sein Bedarf den Heimkosten. Hierauf sind Leistungen der Pflegeversicherung und eigene Einkünfte, insbesondere Renten, anzurechnen. Reichen diese Mittel nicht aus, um die Kosten in voller Höhe zu decken, kommt ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder in Betracht. Dabei haften alle Kinder anteilig in dem Verhältnis, in dem ihr Einkommen zueinander steht.

Wie viel Geld und welches Vermögen dürfen unterhaltspflichtige Kinder für sich selbst behalten?

Beim Elternunterhalt ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern durch einen erhöhten Eigenbedarf und eine großzügige Anerkennung bestimmter Abzugspositionen (z. B. Darlehensverbindlichkeiten oder private Versicherungen) begrenzt wird. Dies hat zur Folge, dass Kindern gegenüber bedürftigen Eltern ein Selbstbehalt zusteht. Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten. Regelmäßig ist nur die Hälfte der den Freibetrag übersteigenden Einkünfte für den Lebensunterhalt einzusetzen. Der Einsatz von Vermögen, z. B. eines Eigenheims, ist nicht erforderlich, wenn es der eigenen Alterssicherung dient. Darüber hinaus ist der Unterhaltspflichtige zur weiteren Absicherung berechtigt, neben der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersvorsorge anzusparen, ohne auf bestimmte Anlageformen beschränkt zu sein.

Was gilt, wenn Kinder gegenüber mehr als einer Person zum Unterhalt verpflichtet sind?

Die Ansprüche auf Elternunterhalt stehen erst im sechsten Rang der möglichen Unterhaltspflichten eines Unterhaltspflichtigen (§ 1609 Nr. 6 BGB). D. h. ein unterhaltspflichtiges Kind muss seinen Eltern erst dann Unterhalt leisten, wenn es keine vorrangigen Unterhaltspflichten, z. B. gegenüber eigenen (minderjährigen und volljährigen) Kindern oder dem Ehegatten, zu erfüllen hat. Derartige Unterhaltsansprüche mindern die Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber seinem Elternteil. Nur wenn nach Erfüllung der vorrangigen Unterhaltsansprüche ein den Selbstbehalt übersteigendes Einkommen verbleibt, ist Raum für den Unterhaltsanspruch der Eltern.

Anspruchsübergang bei Bezug von Sozialleistungen

In der Praxis treten bei pflegebedürftigen Eltern regelmäßig die Sozialleistungsträger für die entstehenden Pflegekosten in Vorleistung. In diesem Falle geht der Unterhaltsanspruch des pflegebedürftigen Elternteils gegen seine Kinder auf den Sozialleistungsträger über (§ 94 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, SGB XII). Dieser kann dann die ursprünglich dem unterhaltsberechtigten Elternteil zustehenden Unterhaltsansprüche gegen die Kinder geltend machen. Eine Rückgriffsmöglichkeit besteht also nur insoweit, als der pflegebedürftige Elternteil auch von dem Kind Unterhalt hätte verlangen können.

Mit Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) findet ein Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger nur noch statt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes mehr als 100.000,00 EUR beträgt.