Die regulären Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Ärzteversorgung und ähnlichen berufsständischen Versorgungen gehören zu den stets vom Einkommen abzugsfähigen Sozialabgaben.

Auch private Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen sind regelmäßig einkommensmindernd zu berücksichtigen, da die gesetzlichen Versorgungssysteme eine angemessene Altersvorsorge nicht mehr gewährleisten.[65] Die Höhe des abzugsfähigen Betrags orientiert sich am Bruttoeinkommen und beträgt 4 %, beim Elternunterhalt 5 %. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist allerdings, dass die Vorsorgeleistungen auch tatsächlich erbracht werden.[66] Sie müssen zudem im Verhältnis zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen angemessen sein und scheiden daher aus, wenn der notwendige Bedarf des Unterhaltsberechtigten, insbesondere eines minderjährigen Kindes nicht gedeckt ist.[67] Von dem Teil des Einkommens, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, d.h. 2023 über 66.600 EUR, liegt, können Beiträge in Höhe von 22,6 % (18,6 % Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 4 % bzw. im Fall von Elternunterhalt 23,6 %, d.h. 18,6 % zuzüglich 5 %) des Bruttoeinkommens als private Altersvorsorge angesetzt werden. In der Wahl der Anlageform ist der Pflichtige frei, sofern nur die Anlageform zur Alterssicherung geeignet ist.[68]

Lebensversicherungen und andere Formen der Vermögensanlage können notwendige Vorsorgemaßnahmen von Personen sein, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unterliegen. Haben diese nicht anderweitig für ihr Alter Vorsorge getroffen, können die Prämien in angemessener Höhe vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen werden. Angemessen ist dabei der Betrag, den ein Nichtselbstständiger für seine Altersversorgung entrichtet sowie weitere 4 % bzw. 5 % für eine zusätzliche Altersversorgung.

Aufwendungen zur Sicherung späterer Altersteilzeit sind als Vermögensbildung und nicht als abzugsfähige Altersvorsorge zu betrachten.[69] Die Beiträge zu einer Risikolebensversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen hingegen abzugsfähig, da diese den Ausfall der Arbeitskraft und damit die Barunterhaltszahlungen absichern sollen.[70]

[65] BGH FamRZ 2004, 792; FamRZ 2005, 1817; zur Beamtenversorgung FamRZ 2010, 1535.
[66] BGH FamRZ 2016, 887.
[68] BGH FamRZ 2006, 1511; s.a. OLG Hamm FamRZ 2022, 1375: Eignung verneint für Investition in Oldtimer-Fahrzeuge.

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