Kostenbeteiligung der Kinder am Pflegeheim der Eltern und Heimauswahl
Heimunterbringung ist nicht immer steuerlich abzugsfähig. Der Sozialhilfeträger nahm die Tochter eines ehemaligen Berufssoldaten, welcher ab Juli 2011 bis zu seinem Tod im November 2014 in einem Pflegeheim stationär betreut wurde, auf Zahlung eines angemessenen Elternunterhalts in Anspruch.
Sozialhilfeträger verlangte Elternunterhalt für Heimkosten
Der Sozialhilfeträger hatte die Heimunterbringungskosten gezahlt, da der Vater sozialhilfebedürftig war. Die Tochter bestritt die Notwendigkeit der geltend gemachten Heimkosten, da es im Umkreis von 10 km drei wesentlich kostengünstigere Heime gegeben habe.
- Da der Sozialhilfeträger nicht darlegen konnte, dass eine Unterbringung in einem günstigeren Heim nicht möglich gewesen sei,
- verurteilte das OLG Koblenz die Tochter zur Zahlung des Elternunterhalts nur in Höhe der Kosten eines solchen Pflegeheimes.
Angemessener Lebensunterhalt bemisst sich nach der aktuellen Lebenssituation der Eltern.
Heimkosten sind nicht alleiniges Auswahlkriterium
Der BGH hob die Entscheidung auf. Grundsätzlich bestimme sich nach der Rechtsprechung des Senats der Unterhaltsbedarf des Elternteils durch seine Unterbringung in einem Heim und decke sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten.
- Der angemessene Lebensbedarf der Eltern richte sich nach deren konkreter aktueller Lebenssituation.
- Dies bedeute, dass sich der angemessene Lebensbedarf eines im Alter sozialhilfebedürftig gewordenen Elternteils auf das Existenzminimum und auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung beschränke.
- Es sei im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf nicht von Belang, dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebe.
Unterhaltsberechtigter hat Wahl zwischen mehreren kostengünstigen Heimen
Der Unterhaltsberechtigte habe jedoch einen Entscheidungsspielraum bei der Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment. Es seien auch höhere Kosten außerhalb des Preissegmentes von dem Kind zu tragen, wenn dem Elternteil das günstigere Heim nicht zuzumuten war.
Dies sei nach dem Urteil des BGH beispielsweise dann der Fall, wenn die Eltern zunächst die Heimunterbringung selbst finanzieren konnten. Da das OLG zu diesen Umständen keine Feststellungen getroffen hatte, wurde sie Sache zurückverwiesen.
(BGH, Beschluss v. 7.10.2015, XII ZB 26/15).
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