Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastung
Die Regelung des § 33 EStG ist nicht verfassungswidrig, soweit danach Zahlungen im Rahmen des Elternunterhalts, die für die krankheitsbedingte Pflege des Elternteils geleistet werden, wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht in voller Höhe zum Abzug zugelassen werden. So entschied das FG Baden-Württemberg. Doch worum ging es?
Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung
Die Kläger beantragten die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen der Klägerin an deren Mutter als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen nach § 33 EStG dem Grunde nach anerkannt; sie blieben jedoch aufgrund der vom Finanzamt auf Grundlage des Einkommens beider Kläger berechneten zumutbaren Belastung in Höhe von 4.851 EUR ohne steuerliche Auswirkung. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, das Finanzamt habe den für den Abzug nach § 33 EStG maßgebenden Gesamtbetrag der Einkünfte aus demjenigen beider Eheleute ermittelt. In § 33 EStG werde jedoch auf „einen” Steuerpflichtigen Bezug genommen. Dies sei auch sachgerecht, weil die besondere Belastung allein die Klägerin treffe. Maßgebend für die Berechnung des an ihre Mutter zu zahlenden Unterhalts sei allein ihr Einkommen gewesen.
Ermittlung der zumutbaren Belastung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG entgegen der Auffassung der Kläger der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zugrunde zu legen sei, auch wenn nur die Klägerin zum Unterhalt verpflichtet sei. Bei der Bestimmung der zumutbaren Belastung in § 33 Abs. 3 EStG sei vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Steuerpflichtigen (im Plural) auszugehen. Zudem folge dies aus der Wahl der von den Klägern beantragten Zusammenveranlagung, bei der die Einkünfte der Ehegatten den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden (§ 26b EStG).
Regelung des § 33 EStG ist nicht verfassungswidrig
Mit dem rechtskräftigen Urteil hat das Finanzgerichts außerdem entschieden, dass die Regelung des § 33 EStG nicht verfassungswidrig sei, soweit danach Zahlungen im Rahmen des Elternunterhalts, die für die krankheitsbedingte Pflege des Elternteils geleistet werden, nicht in voller Höhe zum Abzug zugelassen werden. Auch die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zumutbaren Belastung an den Gesamtbetrag der Einkünfte in § 33 Abs. 3 EStG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass bei einem Elternunterhalt leistenden Ehegatten für die Ermittlung der zumutbaren Belastung nur die die eigenen Einkünfte dieses Ehegatten berücksichtigt werden.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.3.2018, 11 K 3653/15, Haufe Index 12333233
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wäre es also besser, die getrennte Veranlagung in diesem Fall zu wählen?
Mit freundlichen Grüßen
Mars
dafür, dass § 33 EStG in diesem Fall bei getrennter Veranlagung nicht zur Anwendung kommen sollte, sehen wir keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt.
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
danke für die Antwort. Sicher ist es von der individuellen Steuersituation abhängig, ob man die getrennte Veranlagung wählt.
Meine Frage ging eher in die Richtung, ob dann der §33 EStG nicht zur Anwendung kommt, da ja nur ein Ehepartner für den Elternuntehalt aufkommt und auch nur mit seinen Einkünften anteilig besteuert wird?
Mit freundlichen Grüßen
Mars
mit der getrennten Veranlagung würde der Splitting-Tarif als großer Vorteil der Zusammenveranlagung untergehen. Ob sich das rechnet, kann nur ermittelt werden, wenn die Details der Steuererklärung bekannt sind. In der Regel dürfte das jedoch eher nicht der Fall sein.
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion