Elternunterhalt: Wann haften Kinder für pflegebedürftige Eltern

Wer zahlt, wenn sich Eltern die stationäre Pflege nicht leisten können? Häufig wenden sich die Sozialämter an die Kinder. Doch wie viel müssen die Kinder übernehmen? Rechtsanwalt Jochem Schausten gibt Antworten auf wichtige Fragen.

Eltern haften für ihre Kinder - so steht es zumindest auf dem bekannten gelben Schild, das an nahezu jedem Bauzaun hängt. Allerdings kann das auch umgekehrt gelten. „Werden die Eltern pflegebedürftig und reicht deren Einkommen nicht aus, um die Kosten zu decken, wenden sich die Sozialämter in der Regel an die Kinder“, erklärt Rechtsanwalt Jochem Schausten aus Krefeld. „Das sind mitunter hohe Forderungen.“ Doch das eigene Haus müssen die Kinder regelmäßig nicht verkaufen. Rechtsanwalt Jochem Schausten beantwortet folgende wichtige Fragen.

Wann haften Kinder ggü. Sozialämtern für pflegebedürftige Eltern?

Meist geht es um Kosten für die Pflege. Laut dem aktuellen Pflegereport der Krankenkasse Barmer GEK lag der monatliche Eigenanteil in der stationären Pflege bei Pflegestufe III 2011 im Schnitt bei 1.802 EUR. Die Einkünfte und das Vermögen vieler Rentner reichen häufig nicht dafür aus. „Im Durchschnitt bleiben etwa 1.000 EUR ungedeckt“, erklärt Schausten. Diesen Betrag übernehmen zunächst die Sozialhilfeträger. „Doch dann schauen die Behörden, wie sie das Geld zurückbekommen und wenden sich an die Kinder.“

Wer muss den Unterhalt der Eltern bezahlen?

Zahlen müssen meist Verwandte in gerader Linie, meistens also die Kinder. Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten sind in der Seitenlinie verwandt und daher nicht unterhaltspflichtig. Bei Verheirateten wird der Partner in die Rechnung einbezogen und sitzt damit mit im Boot. „Hier spielt immer das Familieneinkommen eine Rolle“, erklärt Schausten. Bei nicht verheirateten Paaren hingegen zählt nur das Einkommen des Kindes.

Wie wird die Höhe des Elternunterhaltes berechnet?

Die Sozialhilfeträger verlangen von den Kindern Auskunft über deren Einkommen und Vermögen. Aufgelistet werden z. B. das berufliche Einkommen, aber auch Immobilienbesitz oder Kapitalvermögen. „Die Angaben müssen vollständig und richtig sein“, sagt Schausten. Werden Einkünfte oder Vermögensteile verschwiegen, wird das in der Regel als Betrug gewertet. „Und der ist strafbar.“

Allerdings zählt nicht nur das Einkommen, auch Ausgaben werden berücksichtigt. Gegengerechnet werden z. B. die Miete, Unterhaltsverpflichtungen für eigene minderjährige Kinder, Kosten für den Immobilienkredit oder Aufwendungen für die Altersvorsorge.

Wie viel müssen Kinder für Ihre pflegebedürftigen Eltern aufbringen?

Ihr gesamtes Einkommen müssen Kinder nicht für den Elternunterhalt einsetzen. „Es gibt einen Selbstbehalt“, erklärt Rechtsanwalt Schausten, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Für Verheiratete liegt dieser derzeit bei 2.880 EUR monatlich, bei Alleinstehenden bei 1.600 EUR. Auch eine selbst genutzte Immobilie muss regelmäßig nicht verkauft werden.

dpa

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