Berücksichtigung von Tilgungsleistungen beim Elternunterhalt

Wichtig für Familienrechtsanwälte: Bei der Berechnung der Höhe des Elternunterhalts sind die für die Finanzierung eines selbst bewohnten Eigenheims erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mindestens bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen absetzbar.

Der typische Streitfall zum Elternunterhalt: Ein Elternteil ist vollstationär im Pflegeheim untergebracht, das Sozialamt bezahlt die Pflegekosten und verlangt nun von dem Sohn aus übergeleitetem Recht Elternunterhalt.

Werden nur Zinsen oder auch Tilgungsleistungen beim Elternunterhalt berücksichtigt?

Der Sohn lebt mit seiner Ehefrau in einem Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 200 m², für dessen Finanzierung er monatliche Zins- und Tilgungsleistungen erbringen muss.

Das Sozialamt hat zwar die Zinszahlungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, nicht jedoch die Tilgungszahlungen.

Auch Immobilien-Finanzierungskosten sind unterhaltsrechtlich relevant 

Der Streit der Beteiligten ging bis zum BGH. Der BGH stellte in seiner Entscheidung zunächst klar:

  • Die Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie dient einem Grundbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen und damit einem unterhaltsrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden Zweck.
  • Soweit sich die Verbindlichkeiten sowie die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den Familieneinkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie deshalb das für den Aszendentenunterhalt einzusetzende Einkommen.


Keine Mittel angreifen, die der Unterhaltspflichtige selbst benötigt

Die Mittel, die der Unterhaltspflichtige selbst benötige, einschließlich der Mittel seiner Altersvorsorge, dürften durch die Unterhaltspflicht nicht tangiert werden.

Keinesfalls dürfe ein Unterhaltspflichtiger gezwungen sein, zum Zwecke der Erfüllung der Unterhaltspflicht sein selbstgenutztes Familienheim zu veräußern (BGH, Beschluss v. 9.3.2016, XII ZB 693/14).

Vorrangigkeit eigener Altersvorsorge

Im Ergebnis hat der BGH im wesentlichen zu Gunsten des unterhaltspflichtigen Sohnes entschieden. In seinem Beschluss wies der Senat ausdrücklich darauf hin, dass

Da die von dem Sohn und seiner Ehefrau bewohnte Immobilie den ehelichen Einkommensverhältnissen nach Auffassung des BGH angemessen ist, sei die Finanzierung der Immobilie als Teil einer adäquaten Altersversorgung anzusehen, so dass nicht nur die Zins- sondern auch die Tilgungsleistungen entsprechend zu berücksichtigen seien.

Der Wohnvorteil bildet die Grenze der Anrechnungsfähigkeit

Der BGH zog allerdings auch eine Grenze der Berücksichtigungsfähigkeit der Darlehenstilgung. Die Tilgungsleistungen dürfen danach bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden.

  • Der den Wohnvorteil übersteigende Tilgungsanteil ist laut BGH als Teil der Vermögensbildung zu werten
  • und kann nach allgemeinen Anrechnungsgrundsätzen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten
  • im Rahmen der sekundären Altersvorsorge maximal in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden. 

Anrechnung in der Praxis

Für den Praktiker folgt aus der Entscheidung folgende Anrechnungsweise:

Bei der Berechnung des Elternunterhalts werden bei dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei den Finanzierungskosten für ein Eigenheim

  • zunächst die Zinsleistungen angerechnet,
  • dann die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils (=ersparte Miete),
  • schließlich die den Mietwert übersteigenden Tilgungsleistungen in Höhe von maximal 5 % des Bruttoeinkommens.

Ausdrücklich offen gelassen der BGH die Frage, ob im Einzelfall auch mehr als 5 % des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden können, wenn andernfalls die Finanzierung der Immobilie gefährdet wäre, beispielsweise im Falle eines zusätzlich abgeschlossenen Altersvorsorgevertrags, der nicht beitragsfrei gestellt werden kann.

Dezidierter Sachvortrag durch den Anwalt von besonderer Bedeutung

In der Praxis ist es in solchen Fällen von immenser Wichtigkeit, dass der Anwalt im Streitfall exakt darlegt, welche Anteile an den Tilgungsleistungen der primären Altersvorsorge dienen und welche als sekundäre Altersvorsorge bzw. als Vermögensbildung anzusehen sind.

Insbesondere auf die mögliche Gefährdung der Gesamtfinanzierung bei überhöhten Unterhaltsleistungen sollte der Anwalt das Gericht eingehend und substantiiert hinweisen. Nur dann besteht die Gewähr für eine vollständige Berücksichtigung der abzugsfähigen Posten durch das Gericht.

(BGH, Beschluss v. 18.1.2017, XII ZB 118/16).



Hintergrund: Elternunterhalt und Heimunterbringung

Gemäß §§ 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Es gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit. Ausgeschlossen ist diese Unterhaltsverpflichtung nur ganz ausnahmsweise gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten aufgrund besonderer Umstände grob unbillig wäre.

Häufiges Problem: Kosten des Pflegeheims

Mitbestimmend für die Unterhaltsverpflichtung sind die Kosten eines Pflegeheims.  Diese orientieren sich an der Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten. Lebt dieser beispielsweise von der Grundsicherung, so ist nur die Unterbringung in einem einfachen und kostengünstigen Pflegeheim geschuldet, wobei die Unterbringung allerdings zumutbar sein muss (BGH, Urteil v. 21.11.2012, XII ZR 150/10).

Neben den Kosten für das Heim schuldet der Unterhaltsverpflichtete einen Barbetrag für den täglichen Bedarf (BGH, Urteil vom 25. 06. 2003, XII ZR 63/00).

Schlagworte zum Thema:  Unterhalt, Elternunterhalt, Altersvorsorge, Pflegeheim