Für Trennungsunterhalt bei sehr gutem Einkommen gilt die 3/7-Quote nicht
Trennen sich Ehepartner, kann ein Ehegatte von seinem besserverdienenden Ex-Partner den nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen - ein Anspruch, der mit dem Tag der Rechtskraft der Scheidung endet (vgl. § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Meine Villa, mein Pferd - gibt es Trennungsunterhalt für Reiche?
Die Höhe des Unterhaltsanspruches wird auf der Basis des bereinigten Nettoeinkommens der Eheleute bestimmt. Der Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind oder ein volljähriges Kind, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, wird bei der Berechnung zugunsten des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht.
- Aufgrund des dann festgestellten Nettoeinkommens der Eheleute wird nach der sog. Differenzmethode die Differenz beider Einkommen errechnet und dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch in Höhe von 3/7 zuerkannt.
- Diese Differenzmethode ist der Normalfall.
- Wie so oft im Juristischen gibt es dazu jedoch auch eine Ausnahme.
Unterhaltspflichtigen mit sehr gutem Einkommen
Nicht nach der 3/7-Quote, sondern nach dem konkret dargelegten und nachgewiesenen Bedarf wird der Trennungsunterhalt bei einem Unterhaltspflichtigen in sehr guten Einkommensverhältnissen berechnet. , In einem solchen Fall greift die sogenannte Sättigungsgrenze.
Die Richter ermitteln dazu die Lebenshaltungskosten, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards erforderlich sind.
Der Unterhaltsberechtigte muss dafür die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten wie Haushaltsgeld, Wohnen mit Nebenkosten, Kleidung, Geschenke, Putzhilfe, Reisen, Urlaub, sportliche Aktivitäten, kulturelle Bedürfnisse, PKW-Nutzung, Vorsorgeaufwendungen etc. auflisten.
Was gilt als sehr gutes Einkommen?
Wann liegen aber „sehr gute Einkommensverhältnisse“ vor? In den Gesetzen und Leitlinien der OLG findet sich hierzu nichts Genaues. Umso wichtiger sind daher Gerichtsentscheidungen, die sich damit befassen:
- Das OLG Bremen nimmt in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss ein hohes Einkommen bei einem monatlichen, bereinigten Nettoeinkommen von ca. 8.000 EUR an.
- Ein älterer Beschluss des OLG Frankfurt besagt Gleiches (vom 13.08.1996, 3 UF 8/96).
- Und der Bundesgerichtshof liefert zumindest ein Indiz, wenn er in seinem Urteil vom 11.08.2010 (XII ZR 102/09) ausführt, dass eine konkrete Bedarfsberechnung dann verlangt werden kann, wenn der geforderte Bedarf höher liegt, als sich der Bedarf auf Grundlage des Einkommens nach der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle errechnen würde. Diese liegt in der aktuellen Tabelle 2015 bei 5.100 EUR.
Immer mehr setzt sich damit die Meinung durch, das Unterhalt des Ehegatten bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Verpflichteten nach dem konkret dargelegten und nachgewiesenen Bedarf zu berechnen ist und nicht pauschal nach der 3/7-Quote.
(OLG Bremen, Beschluss v. 6.02.2015, 4 UF 38/14).
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