Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022

Zum 01.01.2022 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Die Kinder-Bedarfssätze steigen und die Tabelle wird bis zur Einkommensgrenze von 11.000 EUR erweitert. Die Steigerung der Regelsätze minderjähriger Kinder folgt der 4. VO zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 30.11.2021. Bei Studierenden kann sich nach der Lebensstellung der Eltern höherer Bedarf ergeben.

Die  Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen festlegt, wird zum Jahresanfang 2022 angepasst. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der "Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021". Außerdem erfolgt eine Anpassung an neuere BGH-Rechtsprechung.

Der Anstieg des Unterhalts

Der Mindestunterhalt eines Kindes

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 393 auf 396 EUR  monatlich
  • von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 451 auf 455  EUR monatlich und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 528 auf 533 EUR monatlich.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5%  und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% des Mindesunterhalts angehoben

( neue Tabelle).

Änderung für volljährige Kinder

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinde werden zum 01.01.2022 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, bleibt mit 860 EUR  unverändert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 860 EUR nach oben abgewichen werden.

Anrechnung des Kindergeldes

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Eine weitere Enkommensgruppe trägt der BGH-Rechtsprechung Rechnung

Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 EUR) bleiben unverändert. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BGH Beschluss vom 16.09.2020 - XII ZB 499/19, wonach bei höherem Elterneinkommen sichergestellt werden müsse, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt, ist die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 EUR (200% des Mindestbedarfs).

Notwendige und angemessene Selbstbehalt bleibt unverändert

Der Selbstbehalt, der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten kann, bleibt gegenüber 2021 unverändert: Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 EUR  und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 EUR. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 EUR. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Sofern der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes dadurch nicht tangiert wird, beträgt der Selbstbehalt  in 2022 mindestens 1.400 EUR.

Siehe zu dem Thema auch:

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2021

Unterhaltsvorschuss bis 18

Unterhalt bei Besserverdienenden:

Wieviel Unterhalt müssen besonders gut verdienende Eltern zahlen?

Hintergrund

Pauschalierung des Unterhaltbarbedarfs durch Tabellen/Leitlinien

Der angemessene Barunterhalt nach § 1610 Abs. 1 wird zur möglichst gleichmäßigen Behandlung pauschal tabellarisch festgelegt (BGH Urteil vom 13.10.1999 - XII ZR 16/98). Dies soll es ermöglichen, Unterhalt in sog. Normalfällen einfach und gerecht zu bemessen und eine möglichst einheitliche Rechtsprechung gewährleisten.
Zu diesem Zweck wurden (Bedarfs-)Tabellen und Leitlinien als Hilfen für die Bemessung des Kindesunterhalts anhand der allgemeinen Lebenserfahrung erarbeitet.

  • Sie ermöglichen eine Vereinfachung der Unterhaltsbemessung,
  • eine gleichmäßige konkrete Rechtsanwendung
  • sowie eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Regelfall.

Diese Aufgabe übernimmt die Düsseldorfer Tabelle, die von allen Oberlandesgerichten in ihren Leitlinien übernommen worden ist. Sie hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar (Quelle: Deutsches Anwalt Office Premium).

Anmerkung: Mehr- und Sonderbedarf

Bei besonderem Bedarf aufgrund besonderer Anlässen oder Zusatzkosten kommt neben dem Regelunterhalt der Düsseldorfer Tabelle, die den den Elementarbedarf von Kindern erfasst, auch ein Mehr- und Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten in Betracht.

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