BGH zur Stellung eines Vertragserben
In einer aktuellen Grundsatzentscheidung hat der BGH die bisher offene Streitfrage entschieden, ob ein durch einen Erbvertrag bedachter Erbe (Vertragserbe) auch dann erwarten darf, den Erblasser zu beerben, wenn die Parteien des Erbvertrags sich ein Recht zum Rücktritt vorbehalten haben. Nach der Entscheidung des BGH berührt der Rücktrittsvorbehalt vor Ausübung des Rücktritts die berechtigte Erberwartung des Vertragserben nicht.
Erbvertrag unter Eheleuten
Parteien des der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Rechtsstreits sind die beiden einzigen Kinder des Erblassers. Der Vater hatte im Jahr 1969 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen, in dem die Eheleute sich vertraglich bindend gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden eingesetzt haben.
Spätere Lockerung der erbvertraglichen Bindung
Im Jahr 2015 relativierten die Eheleute die erbvertragliche Bindung in der Weise, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein sollte, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen. Daneben räumten sie sich in Form eines Rücktrittsvorbehalts wechselseitig das Recht ein, von dem Erbvertrag zurückzutreten.
Beide Kinder als alleinige Erben
In der Folgezeit übertrug der Erblasser seiner Tochter in Form von Schenkungen das Eigentum an 2 Grundstücken und ließ ihr auch größere Geldzahlungen zukommen. Die Tochter wickelte die Übertragungen für ihren Vater aufgrund einer ihr von ihm erteilten Vollmacht ab. Nachdem der Erblasser gestorben war, schlug seine Ehefrau das Erbe aus. Die beiden einzigen Kinder - Sohn und Tochter - traten das Erbe an.
Bruder klagt auf Beteiligung an Geschenken
Der Sohn des Erblassers fühlte sich durch die zu Lebzeiten des Erblassers der Tochter zugewandten Geschenke benachteiligt und klagte gegen seine Schwester auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den übertragenen Grundstücken, ersatzweise auf Zahlung des hälftigen Wertes sowie auf Erstattung der Hälfte der Geldgeschenke des Vaters.
Herausgabe von Geschenken unter bestimmten Voraussetzungen
Nach unterschiedlichen Instanzentscheidungen hat der BGH die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Bei seiner Entscheidung stützte sich der BGH maßgeblich auf die Rechtsvorschrift des § 2287 BGB. Danach kann ein Vertragserbe nach Anfall der Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen von einer seitens des Erblassers zu Lebzeiten beschenkten Person die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Voraussetzung ist, dass
- der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, den Vertragserben zu schädigen und
- der Vertragserbe die berechtigte Erwartung haben durfte, den Erblasser zu beerben.
OLG verneinte berechtigte Erberwartung des Klägers
Im konkreten Fall hatte die Vorinstanz eine mögliche Schädigungsabsicht des Erblassers nicht geprüft. Das OLG vertrat die Auffassung, dass der Kläger im konkreten Fall nicht erwarten durfte, den Erblasser zu beerben. Begründung des Senats: Infolge des zwischen den Eltern vereinbarten Rücktrittsvorbehalts habe der Kläger jederzeit mit der Ausübung dieses Rücktrittsrechts durch eine der Vertragsparteien rechnen müssen. Diese Option habe einer berechtigten Erwartung des Klägers, Erbe zu werden, entgegengestanden.
BGH war anderer Ansicht
Dieser Auffassung widersprach der BGH. Der Vertragserbe müsse im Fall eines Rücktrittsvorbehalts zwar damit rechnen, dass der Erblasser den Rücktritt erklärt. Solange der Erblasser vom Vertrag aber tatsächlich noch nicht zurückgetreten sei, sei er aber an seine vertraglich vereinbarte letztwillige Verfügung gebunden. Vor Ausübung des Rücktrittsrechts dürfe daher der Vertragserbe die berechtigte Erwartung haben, den Erblasser zu beerben. Das vorbehaltene, aber nicht ausgeübte Rücktrittsrecht beeinträchtige nicht die berechtigte Erwartung des Vertragserben auf die Erbschaft.
Erbvertragliche Bindung darf nicht ausgehöhlt werden
Eine andere Auslegung ist nach Auffassung des BGH rechtlich nicht vertretbar. Die vom OLG vertretene Auffassung hätte nämlich die Konsequenz, dass der Erblasser sein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten verschenken und damit die erbvertraglich getroffene Erbeinsetzung wirtschaftlich hätte aushöhlen können. Dies sei eine unzulässige Benachteiligung der Vertragspartnerin des Erblassers, zumal diese möglicherweise nicht von allen Schenkungen Kenntnis erlangt habe. Die Möglichkeit einer Umgehung der erbvertraglichen Bindung durch Schenkungen sei zu vermeiden, da sie dem Sinn und Zweck eines Erbvertrages zuwiderlaufe.
Rücktrittsvorbehalt führt zu keinem anderen Ergebnis
An diesem Ergebnis ändert nach Auffassung des BGH auch der nachträglich vereinbarte Rücktrittsvorbehalt nichts. Dieser führe nämlich nicht zu einer ungerechtfertigten Umgehung der erbvertraglichen Bindungen, denn im Fall einer Ausübung des Rücktrittsrechts würden - anders als bei Schenkungen - sämtliche Bindungen des Erbvertrags, also auch die für denjenigen, der den Rücktritt erklärt, günstigen Regelungen entfallen.
OLG muss erneut entscheiden
Nach der Entscheidung des BGH hatte die Vorinstanz die Klage damit rechtsfehlerhaft wegen der nach ihrer Auffassung fehlenden berechtigten Erberwartung des Klägers abgewiesen. Da das OLG die weiteren Voraussetzungen eines Herausgabeverlangens nach § 2287 BGB – u.a. eine mögliche Schädigungsabsicht des Erblassers - noch nicht geprüft hatte, hat der BGH das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
(BGH, Versäumnisurteil v. 8.7.2026, IV ZR 256/25)
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