Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist die Grundlage der Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Sie enthält Leitlinien für die Höhe des Unterhalts, der nach einer Trennung für Kinder gezahlt werden muss. Der Düsseldorfer Tabelle liegt die Überlegung zugrunde, dass die Lebensstellung des Kindes davon abhängt, wie hoch das Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist. 

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.


News 03.01.2024 Unterhaltsrecht

Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist untergliedert in 15 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen. Zu jedem Alter und Einkommen wird ein bestimmter Prozentsatz aufgeführt. Der Unterhaltsbedarf ergibt sich aus der Tabelle unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, des Selbstbehalts und des Alters der Kinder. Der Unterhaltsbedarf in der jeweiligen Spalte ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Die Höhe der Zahlung ergibt sich nach Abzug der Hälfte des monatlichen Kindergelds. Auch der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen ist angegeben.

Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Übersteigt das unterhaltsrelevante Einkommen nicht den Höchstwert der 1. Einkommensgruppe, ergibt sich für das Kind nur ein Tabellenwert, der betragsmäßig dem Mindestbedarf des Kindes nach § 1612a BGB entspricht. Um wenigstens den Mindestbedarf der Kinder zu decken, trifft die Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Düsseldorfer Tabelle: Zahlbeiträge werden regelmäßig aktualisiert

Die Unterhaltstabelle wird regelmäßig aktualisiert und ist für die Gerichte nur eine Richtlinie zur Unterhaltsberechnung. Da sie die Berechnung von Unterhalt wesentlich erleichtert, wird sie von den Familiengerichten einheitlich angewandt. Zugleich bietet sie unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen eine Orientierungshilfe zur Berechnung der Unterhaltshöhe.

Einordnung in der Düsseldorfer Tabelle: bereinigtes Nettoeinkommen bei Arbeitnehmern und Selbstständigen

Ausgangspunkt zur Unterhaltsberechnung ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Selbstständige müssen ihre Steuererklärungen oder Steuerbescheide der letzten 3 Jahre vorlegen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen der letzten 3 Jahre.

Maßgebend ist das bereinigte Nettoeinkommen, das Nettoeinkommen nach Abzug der  berufsbedingte Aufwendungen, unter Berücksichtigung eventuell abzuziehender ehebedingter Verbindlichkeiten (z. B. Tilgungen von Krediten). Auf der Grundlage des sich ergebenden bereinigten Nettoeinkommens erfolgt die Einstufung des Unterhaltspflichtigen in eine der Einkommensstufen 1 bis 15.

Wie wirkt sich die Zahl der Unterhaltsberechtigten aus?

Die Tabelle ist für 2 unterhaltsberechtigte Personen konzipiert, z. B. für 2 minderjährige Kinder oder ein gemeinsames Kind und den geschiedenen Ehegatten. Gibt es mehr oder weniger als 2 Unterhaltsberechtigte, wird der Unterhaltspflichtige in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe eingestuft. Ist nur ein Kind vorhanden, wird der Unterhaltspflichtige in die nächsthöhere Einkommensstufe eingeordnet.

Düsseldorfer Tabelle: Unterhalt Ehefrau

Die Düsseldorfer Tabelle nennt keinen Trennungsunterhalt für den Ehepartner. Regelmäßig wird aber für den Trennungsunterhalt (Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung) eines erwerbslosen Ehepartners 3/7 vom bereinigten Nettoeinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts gezahlt. Vom Arbeitseinkommen wird überwiegend eine Unterhaltsquote von 3/7 zu 4/7 gewährt, andere Einkünfte etwa aus Vermietung, Aktien etc. werden 50/50 geteilt.

Unterhalt für ein volljähriges Kind

Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig, ist der Bedarf des Kindes i. d. R. nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. 

News 01.01.2023 Unterhaltsrecht

Zum 1.1.2023 wurde die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf. Die Tabellenstruktur bleibt gegenüber 2022 unverändert. Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.mehr

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News 13.12.2021 Kindesunterhalt

Zum 01.01.2022 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Die Kinder-Bedarfssätze steigen und die Tabelle wird bis zur Einkommensgrenze von 11.000 EUR erweitert. Die Steigerung der Regelsätze minderjähriger Kinder folgt der 4. VO zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 30.11.2021. Bei Studierenden kann sich nach der Lebensstellung der Eltern höherer Bedarf ergeben.mehr

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News 01.12.2020 Kindesunterhalt

Zum 1.1.2021 änderte sich die Düsseldorfer Tabelle. Die Regelsätze für den Kindesunterhalt stiegen als Folge des Anstieg des Mindestunterhaltes durch die 3. Mindestunterhaltsverordnung. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ändert sich nicht und auch der Bedarf Studierender, die bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, bleibt unverändert. mehr

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News 16.11.2020 Kindesunterhalt

Die Mindestunterhaltssätze für minderjährige Kinder steigen zum Jahresanfang 2021 stärker als geplant, da nach dem 13. Existenzminimumbericht eine Korrektur der für das Jahr 2021 geplanten Zahlen notwendig ist, weil sie sonst unter dem Existenzminimum lägen. Die Werte aus der Mindestunterhaltsverordnung dienen auch als Grundlage für die Düsseldorfer Tabelle.mehr

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News 17.12.2019 Kindesunterhalt

Zum Jahreswechsel 2019/20 änderte sich die Düsseldorfer Tabelle. Damit stiegen, ausgehend von dem Anstieg des Mindestunterhaltes durch die Mindestunterhaltsverordnung, die Regelsätze für den Kindesunterhalt. Es änderte sich auch der Unterhalt für volljährige Kinder und zum ersten Mal seit 2015 der Selbstbehalt.mehr

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News 29.11.2018 Kindesunterhalt

Zum Jahreswechsel 2018/2019 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Damit steigen, ausgehend von dem Anstieg des Mindestunterhaltes durch die Mindestunterhaltsverordnung, die Regelsätze für den Kindesunterhalt. Der Unterhalt für volljährige Kinder die im Haushalt eines Elternteils leben bleibt unverändert, ebenso der Selbstbehalt.mehr

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News 20.11.2017 Kindesunterhalt

Zum Jahreswechsel 2017/2018 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Damit steigen, ausgehend von dem Anstieg des Mindestunterhaltes durch die Mindestunterhaltsverordnung, auch die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen. Da sich erstmals seit 2008 auch die Einkommensgruppen ändern, sinkt der Unterhalt bei manchen Kindern auch.mehr

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News 08.11.2016 Kindesunterhalt

Zum Jahreswechsel 2016/2017 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. - 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.  Auch eine Erhöhung des Kindergeldes ist für das Jahr 2017 angekündigt. Wenn Mitte Dezember 2016 das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.mehr

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News 11.12.2015 Kindesunterhalt

Zum Jahreswechsel ändert sich die Düsseldorfer Tabelle wie angekündigt erneut. Damit steigt der Anspruch unterhaltsberechtigter Kinder bis zum fünften Lebensjahr auf 335 Euro, für Sechs- bis Elfjährige auf 384 Euro und für  12- bis 17-Jährige auf 450 monatlich.mehr

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News 28.07.2015 Kindesunterhalt

Zum 1.8.2015 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Es erhöhen sich, als Folge der Anhebung des Grundfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, die Bedarfssätze für Kinder. Voraussichtlich erhöhen sie sich zum 1.1.2016 erneut, denn dann steigt der steuerliche Kinderfreibetrag nochmals.mehr

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News 04.12.2014 Kindesunterhalt

Die Änderung der Düsseldorfer Tabelle bringt vorübergehend manchen Unterhaltspflichtigen finanzielle Entspannung, denn sie räumt Leistungspflichtigen einen höheren Selbstbehalt ein. Im Laufe des Jahres werden sich dann auch die Unterhaltsansprüche erhöhen. Daher werden jetzt manche Unterhaltszahler Anpassung des Unterhalts nach unten erwirken und später Unterhaltsempfänger eine Anpassung nach oben verlangen. mehr

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News 06.12.2012 Unterhalt

Zum 01.01.2013 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert werden. Der Kindesunterhalt wird nicht erhöht, nur der notwendige Selbstbehalt steigt.mehr

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