Neue Düsseldorfer Tabelle 2023
Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023
Die Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen festlegt, wurde zum 1.1.2023 angepasst. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. – 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 30.11.2022.
Der Anstieg des Unterhalts
Der Mindestunterhalt eines Kindes
- bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 396 auf 437 EUR monatlich
- von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 455 auf 502 EUR monatlich und
- ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 533 auf 588 EUR monatlich.
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts angehoben
Änderung für volljährige Kinder
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden zum 1.1.2023 angehoben. Sie betragen wie auch 2022 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.
Erhöhung des Mindestbedarfssatzes für Studenten
Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, wurde der monatliche Satz von 860 EUR auf 930 EUR angehoben. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 930 EUR nach oben abgewichen werden.
Anrechnung des Kindergeldes
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in der "Zahlbetragstabelle" im Anhang der Düsseldorfer Tabelle aufgelistet.
Notwendiger und angemessener Selbstbehalt wurde erhöht
Der Selbstbehalt, der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten kann, wurde erhöht: Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seit dem 1.1.2023 1.120 EUR (2022: 960 EUR) und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.370 EUR (2022: 1.160 EUR). Der notwendige Selbstbehalt seit 1.1.2023 beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 520 EUR (2022: 430 EUR). Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 EUR entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt seit dem 1.1. 2023 1.650 EUR (2022: 1.400 EUR), § 1603 Abs. 1 BGB.
Im angemessenen Selbstbehalt ab 1.1.2023 von 1.650 EUR sind Wohnkosten von 650 EUR (Warmmiete) enthalten.
Hintergrund
Pauschalierung des Unterhaltbarbedarfs durch Tabellen/Leitlinien
Der angemessene Barunterhalt nach § 1610 Abs. 1 wird zur möglichst gleichmäßigen Behandlung pauschal tabellarisch festgelegt (BGH Urteil vom 13.10.1999 - XII ZR 16/98). Dies soll es ermöglichen, Unterhalt in sog. Normalfällen einfach und gerecht zu bemessen und eine möglichst einheitliche Rechtsprechung gewährleisten.
Zu diesem Zweck wurden (Bedarfs-)Tabellen und Leitlinien als Hilfen für die Bemessung des Kindesunterhalts anhand der allgemeinen Lebenserfahrung erarbeitet.
- Sie ermöglichen eine Vereinfachung der Unterhaltsbemessung,
- eine gleichmäßige konkrete Rechtsanwendung
- sowie eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Regelfall.
Diese Aufgabe übernimmt die Düsseldorfer Tabelle,die von allen Oberlandesgerichten in ihren Leitlinien übernommen worden ist. Sie hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
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Wie sollen diese Pflichtigen (größtenteils Männer) jemals ein ohne Sozialamt oder ähnliches ein normales Leben führen ?!
Da lohnt es sich eher nicht arbeoten zu gehen und zu Hause zu bleiben. Gleichzeitig darf ich mein Kind auf Staatskosten weiterhin sehen/abholen (Unterstützung durch Teilzahlung für Deutschlandticket etc.)
Kindererziehung, Unterhalt, Umgang, Jugendamt, etc.
Hier ist unsere ach so wundervolle Sozialpolitik auf dem Stand der 60er ..
Wir wollen überall die Rolle der Besten und tollsten usw einnehmen .. kriegen aber sowas nicht hin ?! .. Gute Nacht Spzialsystem BRD .. und im Zeitalter von Möchtegern-Influencer etc ..