Kindesunterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017

Zum Jahreswechsel 2016/2017 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. - 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.  Auch eine Erhöhung des Kindergeldes ist für das Jahr 2017 angekündigt. Wenn Mitte Dezember 2016 das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.

Die  Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen festlegt, wird erneut angepasst.

Der Anstieg des Unterhalts

Der Mindestunterhalt eines Kindes

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 335 EUR auf 342 EUR monatlich
  • von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 384 EUR auf 393 EUR monatlich und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 450 auf 460 EUR monatlich.

Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 EUR statt bisher 516,00 EUR.

Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe

Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden

  • in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% 
  • und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben.

 Nettoeinkommen      - 5    6-11  12-17  ab 18  %  Selbstbehalt

1.

bis 1.500

342

393

460

527

100

880/1080

2.

1.501 – 1.900

360

413

483

554

105

1.180

3.

1.901 – 2.300

377

433

506

580

110

1.280

4.

2.301 – 2.700

394

452

529

607

115

1.380

5.

2.701 – 3.100

411

472

552

633

120

1.480

6.

3.101 – 3.500

438

504

589

675

128

1.580

7.

3.501 – 3.900

466

535

626

717

136

1.680

8.

3.901 – 4-300

493

566

663

759

144

1.780

9.

4.301 – 4.700

520

598

700

802

152

1.880

10.

4.701 – 5.100

548

629

736

844

160

1.980

ab 5.101

nach den Umständen des Falles

Studierende Kinder

Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, orientiert sich der Unterhalt andem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz


Hinweis: Der Gesetzgeber hat auch eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.

Siehe zum Thema Unterhalt auch:

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018

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Hintergrund-Info: 

Pauschalierung des Barbedarfs durch Tabellen/Leitlinien
Der angemessene Barunterhalt nach § 1610 Abs. 1 wird zur möglichst gleichmäßigen Behandlung pauschal tabellarisch festgelegt (BGH, Urteil v. 13.10.1999, XII ZR 16/98). Dies soll es ermöglichen, Unterhalt in sog. Normalfällen einfach und gerecht zu bemessen und eine möglichst einheitliche Rechtsprechung gewährleisten.
Zu diesem Zweck wurden (Bedarfs-)Tabellen und Leitlinien als Hilfen für die Bemessung des Kindesunterhalts anhand der allgemeinen Lebenserfahrung erarbeitet.

  • Sie ermöglichen eine Vereinfachung der Unterhaltsbemessung,
  • eine gleichmäßige konkrete Rechtsanwendung
  • sowie eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Regelfall.

Diese Aufgabe übernimmt die Düsseldorfer Tabelle, die von allen Oberlandesgerichten in ihren Leitlinien übernommen worden ist. Sie hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

Aus:  Deutsches Anwalt Office Premium

Schlagworte zum Thema:  Kindesunterhalt, Düsseldorfer Tabelle, Unterhalt