Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2015

Die Änderung der Düsseldorfer Tabelle bringt vorübergehend manchen Unterhaltspflichtigen finanzielle Entspannung, denn sie räumt Leistungspflichtigen einen höheren Selbstbehalt ein. Im Laufe des Jahres werden sich dann auch die Unterhaltsansprüche erhöhen. Daher werden jetzt manche Unterhaltszahler Anpassung des Unterhalts nach unten erwirken und später Unterhaltsempfänger eine Anpassung nach oben verlangen. 

Die  Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen festlegt, wird zum 1.1.2015 angepasst. Das gab das OLG in Düsseldorf am 4.12. die neue Unterhaltsrichtlinie bekannt. Steigen wird zunächst nur der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen. Er steigt, weil der «Hartz IV»-Regelsatz zum Jahreswechsel angehoben wird.

Selbstbehalt steigt auf 1.080 bzw. 880 EUR

Der dem Unterhaltspflichtigen laut Düsseldorfer Tabelle zu belassende Selbstbehalt wird erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000 EUR auf 1.080 EUR Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind.
Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 EUR auf 880 EUR. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") zum 1.1.2015.

Kindesunterhalt steigt zunächst nicht, Kinderfreibetrag muss erst angehoben werden

Der Kindesunterhalt kann zum 1.1.2015 zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet.

  • Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen.
  • Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben. 

Auch Selbstbehalte gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten steigen
Es werden auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben.

Hintergrund: Fehlende Freibetragserhöhung verfassungswidrig?

Beide Oppositionsfraktionen kritisieren, dass das Existenzminium für Kinder in 2014 nicht mehr erhöht wurde, obwohl dies verfassungsrechtlich geboten sei. Das Zollkodex-Gesetz wäre die letzte Gelegenheit gewesen, das Existenzminimum noch in diesem Jahr anzuheben. Dass die Koalition das nicht getan habe, sei ein „Skandal“.

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Schlagworte zum Thema:  Kindesunterhalt, Düsseldorfer Tabelle