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ZErb 06/2024, Zur Frage der Höhe des angemessenen Selbst ... / 2 Anmerkung

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In der vorstehenden Entscheidung ging es um Elternunterhalt für eine psychisch erkrankte Mutter, also um einen Sachverhalt, bei dem die Pflicht zum Elternunterhalt häufig von unabsehbarer Dauer ist, weil solche Eltern häufig schon in jungen Jahren dauerhaft erkranken und hilfebedürftig werden.[1]

Das OLG München setzt sich in seiner Entscheidung mit den’unterhaltsrechtlichen Folgen des am 1.1.2020 in Kraft getretenen sog. Angehörigen-Entlastungsgesetzes[2] auseinander. Diese hat der Gesetzgeber nicht gesehen und nicht diskutiert. Er wollte lediglich die für Leistungen der Grundsicherung geltende 100.000 EUR-Grenze auch auf die Fälle der Unterhaltspflicht bei Heimpflegbedürftigkeit der Eltern auf schnellstem Weg erweitern. Dazu änderte er nicht das Familienrecht und nicht das Unterhaltsrecht, sondern ausschließlich das Sozialhilferecht (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Er erweiterte die für Grundsicherungsleistungen bereits 2001 durch das Gesetz über eine’bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei’Erwerbsminderung (GSiG) eingeführte[3] und nach § 16 SGB IV aus § 2 EStG zu bestimmende Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR für ein unterhaltspflichtiges Kind (oder auch Elternteil) auch auf andere Hilfearten des Sozialhilferechts, insbesondere die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII. Das versteht sich allein vor dem Hintergrund sozialrechtlicher Normen, hat also mit dem Unterhaltsrecht zunächst einmal nichts zu tun. Im Sozialhilferecht (SGB XII) muss der Hilfesuchende Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) vorrangig einsetzen, bevor er einen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Etwas anderes gilt nur, wenn es einen ausdrücklichen normativen Schontatbestand gibt.

Unterhaltsansprüche sind Einkommen i.S.d. § 82 SGB XII. Sie sind daher eigentlich immer vorrangig einzusetzen. Das wollte schon der Ges...

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