Mindestunterhalt wird zum 1.1.2021 stärker angehoben

Die Mindestunterhaltssätze für minderjährige Kinder steigen zum Jahresanfang 2021 stärker als geplant, da nach dem 13. Existenzminimumbericht eine Korrektur der für das Jahr 2021 geplanten Zahlen notwendig ist, weil sie sonst unter dem Existenzminimum lägen. Die Werte aus der Mindestunterhaltsverordnung dienen auch als Grundlage für die Düsseldorfer Tabelle.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legt ausgehend vom jeweils letzten Existenzminimumbericht der Bundesregierung, den Mindestunterhalt alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung fest.

Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimumbericht

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Um das Existenzminimum festzustellen, legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Existenzminimumbericht vor, kürzlich den 13. (Bundestagsdrucksache 19/22800). Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird regelmäßig für die nächsten zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt. Dies ist für Anfang 2021 durch die 2. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 (BGBl. I S. 1393) bereits geschehen.

Geplanter Mindestunterhalt 2021 würde 17 EUR unter dem Existenzminimum liegen

Da aber das Existenzminimum von Kindern für 2021 nach dem 13. Existenzminimumbericht monatlich 17 Euro über dem für 2021 vorgesehenen Mindestunterhalt liegt, ist eine Korrektur für notwendig.

Korrigierter Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ab 1.1.2021

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 3.11.2020 legte gem. § 1612a Abs. 1 BGB folgende Sätze ab dem 1.1.2021 für den monatlichen Mindestunterhalt minderjähriger Kinder fest:

  • in der ersten Altersstufe von 0 bis 5 Jahren (§ 1612a I 1  S. 3 Nr. 1 BGB)  393 EUR ab 2021 (bisher in 2020 369 EUR),
  • in der zweiten Altersstufe von 6 bis 11 Jahren (§ 1612a I 1  S. 3 Nr. 2 BGB) 451 EUR ab 2021 (bisher in 2020 424 EUR),
  • in der dritten Altersstufe von 12 bis 17 Jahren (§ 1612a I 1  S. 3 Nr. 3 BGB) 528 (bisher in 2020 497 EUR).

Bedeutung des Mindestunterhalts

Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (= gesteigerte Unterhaltspflicht). Der Gesetzgeber setzt eine besondere Verantwortung der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern voraus. Hierdurch ist die Pflicht der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besonders streng zu beurteilen (BGH, Urteil v. 3.12.2008, XII ZR 182/06).

Es besteht für Unterhaltspflichtige die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, die ihm möglichen Einkünfte zu erzielen, insbesondere ihre Berufserfahrung so gut wie möglich zu nutzen und die für sie bestmögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Hierbei sei es dem Unterhaltspflichtigen unter Umständen auch zumutbar, einen Orts- oder Berufswechsel vorzunehmen, wenn er nur auf diese Weise seine Unterhaltspflicht erfüllen kann (BGH, Urteil v 15.12.1993, XII ZR 172/92).

Unterhaltsvorschuss bei leistungsunfähigem Unterhaltspflichtigen

Ist der Barunterhaltspflichtige aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht imstande, kann derjenige, bei dem das Kind lebt, beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen

Vgl. zu dem Thema auch:

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2020

Unterhaltsvorschuss-Reform 2017 trat rückwirkend zum 1.7. in Kraft

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2018

Hintergrund:

Die Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz 2017 ist am 18.8.2017 rückwirkend zum 1.7.2017 in Kraft getreten. Sie bringt erweiterte Bezugsberechtigung (jetzt für Kinder bis 18) und Bezugsdauer (länger als 6 Jahre).