[1] Da sich die Unterhaltspflicht für Kinder im besonderen Maße auf Minderjährige erstreckt, wird es für sachgerecht erachtet, den Unterhaltsbedarf des Kindes auf der Grundlage des § 1612a BGB durch unmittelbaren Bezug auf das sächliche Existenzminimum gemäß dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu ermitteln. Mit dem sächlichen Existenzminimum bzw. Bedarf sind die Beträge gemeint, die erforderlich sind, um die finanzielle Versorgung eines Kindes in Form des Kindesunterhalts sicherzustellen.

[2] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) legt den Mindestunterhalt alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung (sog. Mindestunterhaltsverordnung), die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fest.

[3] Nach der [akt.] "Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" vom 29.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 330) [§ 1 Mindestunterhaltsverordnung] beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1.1.2024 monatlich entsprechend dem Alter des Kindes:

Altersstufe Monatlicher Mindestunterhalt
ab 1.1.2024
Monatlicher Mindestunterhalt
vom 1.1.2023 bis 31.12.2023
1. (0 bis 5 Jahre) 480 EUR 437 EUR
2. (6 bis 11 Jahre) 551 EUR 502 EUR
3. (12 bis 17 Jahre) 645 EUR 588 EUR
4. (ab 18 Jahre) 689 EUR[1] 569 EUR[2]

[4] Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

[1] Dieser Wert ist nicht Gegenstand der Mindestunterhaltsverordnung, sondern der Düsseldorfer Tabelle 2023 entnommen.
[2] Dieser Wert ist nicht Gegenstand der Mindestunterhaltsverordnung, sondern der Düsseldorfer Tabelle 2022 entnommen.

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