Realsplitting mit Auslandsbezug
Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern, soweit sie nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vom Geber als Sonderausgabe abgezogen werden können (sog. Korrespondenzprinzip).
Unbeschränkte Steuerpflicht des Gebers für Besteuerung Voraussetzung
Unterhaltsleistungen an den unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger sind aber nicht steuerbar sind, wenn der Geber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. § 22 Nr. 1a EStG enthält nach Auffassung des BFH eine abschließende Regelung (Urteil v. 31.3.2004, X R 18/03, BStBl 2004 II S. 1047), sodass bei Nichtvorlage der Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Geber auch keine Besteuerung beim Empfänger nach § 22 Nr. 1 EStG in Betracht kommt.
Unbeschränkte Steuerpflicht beim Empfänger auch Voraussetzung?
Grundsätzlich setzt der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG auch voraus, dass der Empfänger der Leistungen ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hat der Empfänger aber seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, ist der Sonderausgabenabzug ebenfalls möglich, vorausgesetzt, das andere EU-Land bescheinigt die Besteuerung der Leistungen beim Empfänger.
Anstelle einer Papierbescheinigung ist auch eine Bestätigung der ausländischen Finanzbehörde im Rahmen einer Spontanauskunft nach § 9 EUAHiG möglich. Ist z. B. wie in Österreich die Besteuerung der Unterhaltsleistungen im Wohnsitzland des Empfängers nicht vorgesehen, kommt der Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
Wohnsitz im Drittland
Ist der Empfänger nicht unbeschränkt steuerpflichtig und hat er auch seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU, kommt der Sonderausgabenabzug nur in Betracht, wenn das jeweilige DBA entsprechende Regelungen enthält. Das ist der Fall, wenn das Besteuerungsrecht der erhaltenen Unterhaltszahlungen dem Wohnsitzstaat des Empfängers zugewiesen wird. Gibt es dazu keine Regelung im DBA, ist der Sonderausgabenabzug wiederrum ausgeschlossen.
Unterhalt für bedürftige Personen prüfen
Im Fall des Ausschlusses vom Sonderausgabenabzug sollte aber der Abzug als außergewöhnliche Belastung geprüft werden. Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG kann der Geber doch noch zu einer (teilweise) Berücksichtigung seiner Unterhaltsleistungen kommen. Bezüglich der Voraussetzungen vgl. die News v. 29.6.2022 "Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland" zum BMF-Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10002.
OFD Frankfurt, Rundverfügung v. 1.2.2022, S 2221a A-001-St 21, FMNR202200413
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