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Unterhalt an Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien


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Derzeit arbeitet die Bundesregierung an einer Visa-Regelung für Angehörige aus Krisen-Gebieten. Das leistet vor allem vor dem Hintergrund der jüngsten Erdbeben in der Türkei und Syrien einen wichtigen Beitrag die Menschen dort zu unterstützen. Auch aus steuerlicher Sicht ergeben sich bei diesem Thema Fragestellungen.

Auf diese Fragen geht Christian Gebert in diesem Video ein und erläutert, was es bei der Zahlung von Unterhalt an Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien zu beachten gilt.


Schlagworte zum Thema:  Unterhalt , Einkommensteuer
3 Kommentare
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Christian Gebert

Tue Feb 28 10:00:53 CET 2023 Tue Feb 28 10:00:53 CET 2023

Vielen Dank für Ihren Hinweis.

Der Abzug von Unterhalt für nicht unterhaltsberechtigte Verwandte ergibt sich m. E. über § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG. Hiernach werden den gesetzlich Unterhaltsberechtigten andere Personen gleichgestellt, wenn bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden.

Diese Regelung erfasst z. B. mit dem Steuerpflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte und Verschwägerte (Vgl. Schmidt/Loschelder, 41. Aufl. 2022, EStG § 33a Rn. 20).

Dabei soll in diesem Fall in entsprechender Anwendung der R 33a.1 Absatz 1 Satz 5 EStR auch bei Unterhaltsaufwendungen an gleichgestellte Personen davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen (Vgl. BMF, 6.4.2022, IV C 8 - S 2285/19/10003 :001, Tz. 9).

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Jürgen Melchior

Fri Feb 24 15:01:17 CET 2023 Fri Feb 24 15:01:17 CET 2023

Ich meine, da liegt bei ca. Minute 2.40 ein Irrtum vor. Auch wenn Verwandte im Haushalt des Unterhaltsleistenden leben, bleibt es dabei, dass diese gegenüber dem Unterhaltsleistendem gesetzlich unterhaltsberechtigt sein müssen. Im Video werden R 33a.1 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 EStR unzulässig vermischt. Unterhaltsleistungen an einen in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltsleistenden lebenden Verwandten in Seitenlinie, wie der von Ihnen zitierte Cousin, wären lediglich dann abzugsfähig, wenn mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen Ansprüche auf Sozialhilfe oder ALG II gekürzt oder versagt werden.