Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Einreise von Familienangehörigen aus der Ukraine
Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Schwester der Klägerin lebte mit Mann und Kind in der Ukraine. Im Jahr 2014 unterzeichnete die Klägerin folgende Verpflichtserklärung: "Ich, der Unterzeichnende L ... verpflichte mich gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung für ... Schwägerin... Ehegatte und begleitende Kinder .. vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 16.06.2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts ... nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt...zu tragen..."
Zudem unterzeichnete sie eine weitere Erklärung: "...Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z.B. Kosten für Ernährung , Bekleidung Wohnraum (privat oder im Hotel) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus... "
Übernahme von Aufwendungen
Die Schwester reiste zusammen mit ihrem Mann und ihrem Kind ein und lebte bei den Klägern. Die Familienangehörigen erhielten den Status "Aussetzung der Abschiebung" (= Duldung). Die Kläger übernahmen Aufwendungen für Lebensmittel, Versicherungen, Rechtsanwalt (wegen Aufenthaltstitel) und (freiwilligen) Sprachkurs und wollten daher 15.827 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab:
- Die Anwaltskosten seien keine außergewöhnliche Belastungen.
- Die Teilnahme an den Deutschkursen waren nicht verpflichtend und daher sei auch hier kein Abzug möglich.
- Mangels gesetzlicher Verpflichtung seien die Unterhaltsleistungen nicht abzugsfähig.
In seiner Einspruchsentscheidung verwies das Finanzamt auf das BMF-Schreiben v. 27.5.2015, IV C 4 - S 2285/07/0003 :006. Demnach können Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetzes haben, unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 EStG berücksichtigt werden. Allerdings muss hierfür der Steuerpflichtige eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben haben. In diesem Fall liegt aber keine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis vor. Eine außerordentliche Notlage und Zwangsläufigkeit der Übernahme der Unterhaltskosten sei nicht gegeben.
Unterhaltsaufwendungen entstanden zwangsläufig
Die Kläger wandten sich hiergegen. Zwar wollten sie Aufwendungen für die Sprachkurse und den Rechtsanwalt nicht mehr geltend machen. Doch Unterhaltsaufwendungen seien in Höhe von 5.000 EUR zu berücksichtigen. Das FG Münster entschied zugunsten der Kläger. Nach Auffassung des Gerichts sind die getätigten Aufwendungen für den Unterhalt aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. In Höhe von 5.000 EUR liegen außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG vor.
FG Köln Urteil vom 09.04.2020 - 15 K 2965/16 (veröffentlicht am 15.06.2020)
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