Steuerbescheid ändern: Kindesunterhalt unrichtig angegeben

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob Einkommensteuerbescheide, in denen der Kindesunterhalt unrichtig angegeben ist, geändert werden müssen.

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden: Hat die nicht fachkundig vertretene Steuerpflichtige den vom Kindsvater erhaltenen Barunterhalt für ein Kind in den mit ELSTER abgegebenen Einkommensteuererklärungen unzutreffend in der für Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten (gem. § 22 Nr. 1a EStG i.V.m. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) vorgesehenen Zeile eingetragen und ist der Barunterhalt für das Kind deswegen in den bestandskräftig gewordenen Steuerbescheiden unrichtigerweise nach § 22 Nr. 1a EStG besteuert worden, so ist der Steuerpflichtigen ein "grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO" anzulasten, wenn sie es unterlassen hat, in den von ihr ausgefüllten elektronischen Formularen durch einfachen Mausklick auf das Fragezeichen in Zeile 6 des für die Unterhaltsleistungen vorgesehenen Eingabefeldes den auch für steuerliche Laien verständlichen Hinweis zu erhalten, dass dort nur Unterhaltsleistungen einzutragen sind, die die Steuerpflichtige von ihrem "geschiedenen Ehegatten erhält, sofern die Unterhaltsleistungen mit Zustimmung des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden können", und wenn bei der gebotenen Lektüre des Hinweises der Rechtsirrtum von vornherein vermieden worden wäre.

Unterhaltsleistungen in Einkommensteuererklärungen

Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob Unterhaltsleistungen, die bei in elektronischer Form abgegebenen Einkommensteuererklärungen aufgrund eines Rechtsirrtums als Einnahmen bei den sonstigen Einkünften erklärt und in bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzungen für 2016 bis 2019 (Streitjahre) zu Unrecht berücksichtigt wurden, durch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch außer Ansatz zu lassen sind.

Grobes Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vorliegen. Den Klägern ist ein grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO anzulasten, da auch die Steuerpflichtige, der steuerrechtliche Kenntnisse fehlen, im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte Fragen beantworten und die beigefügten Erläuterungen mit der von ihr zu erwartenden Sorgfalt lesen und beachten muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Fragen und Hinweise ausreichend verständlich sowie klar und eindeutig sind.

So liegt nach Auffassung des FG der Fall hier. In den von den Klägern ausgefüllten elektronischen Formularen hätten die Kläger durch einfachen Mausklick auf das Fragezeichen in Zeile 6 des für die in Rede stehenden Unterhaltsleistungen vorgesehenen Eingabefeldes den auch für steuerliche Laien verständlichen Hinweis erhalten können, dass dort nur Unterhaltsleistungen einzutragen sind, die die Steuerpflichtige vom geschiedenen Ehegatten erhält, sofern die Unterhaltsleistungen mit Zustimmung als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Keine offenbare Unrichtigkeit

Mit diesem rechtskräftigen Urteil hat das FG weiter entschieden, dass eine offenbare Unrichtigkeit der Kläger, die vom Finanzamt übernommen wurde, nicht vorliegt, da die fehlerhaften Angaben in den Steuererklärungen auf einem Rechtsirrtum der Kläger beruhten.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.3.2023, 4 K 4006/22


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