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Unterhalt




Kindesunterhalt und Betreuungsanteile

Reform soll Betreuung durch unterhaltspflichtige Väter stärker berücksichtigen

Die Familienministerin plant eine stärkere Berücksichtigung von Betreuungsleistungen unterhaltspflichtiger Väter (oder Mütter). Wer als Unterhaltspflichtiger bei der Betreuung der vom anderen Elternteil betreuten Kinder überdurchschnittlich engagiert mitwirkt, soll finanziell entlastet werden. Wer sich sehr oft um seine Kinder kümmert, soll weniger Unterhalt zahlen müssen.










Trennungsunterhalt

BGH zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs bei hohem Einkommen

Bei sehr hohem Einkommen wird der Unterhaltsbedarf des Ehegatten nicht nach der Quotenmethode ermittelt. Ab welcher Einkommenshöhe dies der Fall ist, bleibt der richterlichen Einzelfallwürdigung vorbehalten. Die Auskunftspflicht über seine Einkommensverhältnisse besteht trotz der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbeschränkt leistungsfähig“. Sie dient dann nicht der Ermittlung der Leistungsfähigkeit, sondern des Unterhaltsbedarfs.





Abgetrenntes Zugewinnverfahren

Nach der Scheidung kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss vom Exgatten

Ein Ehepartner kann für ein aussichtsreiches Verfahren bis zur Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1360a Abs. 4 BGB vom anderen einen Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten verlangen. Nach der Scheidung gilt dies, auch wenn das Verfahren bereits früher einmal anhängig war, laut BGH grundsätzlich nicht mehr, da die Vorschrift nur die Trennungszeit betrifft.


















Abzug gelegentlicher oder einmaliger Unterhaltsleistungen ins Ausland

Wenn Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland erfolgen, kommt es häufiger vor, dass einmalige oder gelegentliche Zahlungen am Ende des Jahres (teilweise) dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des Folgejahres abzudecken. Das Top-Thema zeigt, ob und in welcher Höhe dann ein Abzug der Unterhaltsleistungen möglich ist.




Mehr Scheinväter-Schutz

Gesetzgeber plant Auskunftspflicht für Mütter von Kuckuckskindern

Manche Mütter müssen künftig ihre früheren Sexualkontakte preisgeben. Dies sieht ein am 31.8.2016 verabschiedeter Kabinettsentwurf vor. Geschützt werden sollen sogenannte „Scheinväter“, die jahrelang für ein nur vermeintlich eigenes Kind aufkamen. Die Durchsetzung der Regressforderungen gegen den biologischen Vater wegen des geleisteten Kindesunterhalts sollen so erleichtert werden.


FG Kommentierung

Unterhaltsaufwendungen gegenüber volljährigen Kindern bei Haushaltsgemeinschaft

Beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen für mit dem Steuerpflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, kommt die Opfergrenze nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Beteiligten eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden. Die Opfergrenze ist hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer unterhaltsberechtigter Kinder nach dem kindergeldrechtlichen Monatsprinzip zu berechnen.




Praxis-Tipp

Monatsbezogene Kürzung der Opfergrenze

Soweit keine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht, sind im Rahmen der Opfergrenzenberechnung Aufwendungen für den Unterhalt insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Anteil des verfügbaren Nettoneinkommens nicht übersteigen (1 % je volle 500 EUR, höchstens 50 %). Dieser Betrag ist um je 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind (mit Kindergeldanspruch) zu kürzen, höchstens um 25 %. Besteht der Kindergeldanspruch nicht das ganze Kalenderjahr, stellt sich die Frage, ob die Pauschale monatsbezogen zu kürzen ist. 


Praxis-Tipp

Erwerbsobliegenheitspflicht der unterstützten Personen

Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Hierzu hat die unterhaltene Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Ob die Erwerbsobliegenheit grundsätzlich immer zu prüfen ist, wird in der Finanzverwaltung und in der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich gesehen.



Enkelunterhalt und Hilfe zur Erziehung

Auswirkung auf Unterhalt und Pflegegeld, wenn die Großmutter ein Enkelkind betreut

Übernimmt die Großmutter die Pflege und Erziehung ihres Enkelkindes, kann sie unterstützend Pflegegeld nach §§ 27, 33 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) erhalten. Ist sie ihrem Enkel gegenüber auch unterhaltsflichtig, kann das monatliche Pflegegeld gekürzt werden. Bei der Ermittlung ihrer Leistungsfähigkeit ist auch ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigen.