FG Münster: Betreuungsgeld beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Das FG Münster urteilte, dass das Betreuungsgeld als eigener Bezug der unterstützten Mutter im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen ist, nicht aber das Kindergeld.

Der Kläger lebt mit der Mutter seiner beiden Kinder in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Er gewährte ihr Unterhalt und beantragte hierfür in der Steuererklärung die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen. Das Finanzamt berücksichtigte außergewöhnliche Belastungen abzüglich des bezogenen Betreuungsgeldes und des Kindergeldes. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass sowohl das Betreuungsgeld als auch das Kindergeld nicht für den Lebensunterhalt der Mutter bestimmt seien. Hinsichtlich des Kindergeldes gab das FG dem Kläger recht. 

FG Münster, Urteil v. 11.7.2017, 14 K 2825/16 E, veröffentlicht am 15.8.2017