FG Münster

"Zwölftelregelung" des Kirchensteuergesetzes NRW


"Zwölftelregelung" des Kirchensteuergesetzes NRW

Das FG Münster hat entschieden, dass die "Zwölftelregelung" zur Berechnung der Kirchensteuer in Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie bestimmt, wie viel Kirchensteuer jemand zahlen muss, wenn er im Laufe eines Jahres aus der Kirche austritt.

Einkünfte durch virtuelle Anteile

Im konkreten Fall war ein Mann bis September 2020 Mitglied der katholischen Kirche. Im Dezember desselben Jahres erhielt er eine größere Zahlung von seinem Arbeitgeber, weil das Unternehmen verkauft worden war und er virtuelle Unternehmensanteile besaß.

Kirchensteuer nach Zwölftelregelung festgesetzt

Das Finanzamt berechnete daraufhin seine Kirchensteuer nach der Zwölftelregelung. Da der Mann neun Monate lang Kirchenmitglied gewesen war, wurde Kirchensteuer auf neun Zwölftel seines Jahreseinkommens berechnet.

Der Mann klagte dagegen. Er argumentierte, die Regel sei verfassungswidrig. Heute sei es technisch möglich, Einkommen genau den Monaten zuzuordnen, in denen es erzielt wurde. Deshalb sei eine pauschale Aufteilung nach Monaten nicht mehr nötig.

Vereinfachung ist zulässig

Das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter stellt die Zwölftelregelung eine zulässige Vereinfachung dar. Sie verstoße weder gegen die Religionsfreiheit noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch wenn moderne Technik genauere Berechnungen ermögliche, dürfe der Gesetzgeber aus praktischen Gründen weiterhin mit vereinfachten Regeln arbeiten. Die Regel bilde den typischen Fall, also eine gleichmäßige Verteilung des Einkommens über das Jahr, ausreichend ab. Dass sie in einzelnen Fällen zu Abweichungen führen kann, sei hinnehmbar.

Der Fall wird noch weiterverhandelt: Vor dem BFH ist die Revision unter dem Az. X R 5/26 anhängig. 

FG Münster, Urteil v. 24.10.2025, 4 K 924/23 Ki, veröffentlicht am 17.2.2026 mit Newsletter des FG Münster


Schlagworte zum Thema:  Kirchensteuer , Grundgesetz
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