FG Münster

Reichweite einer Empfangsvollmacht


Reichweite einer Empfangsvollmacht

Das FG Münster hat entschieden, dass eine als Generalvollmacht ausgestaltete Empfangsvollmacht auch für die Übersendung eines Haftungsbescheides zu beachten ist. Entsprechend hat das Gericht die angefochtene Einspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert aufgehoben.

Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen

Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Der Steuerberater des Klägers übermittelte dem Finanzamt elektronisch eine umfassende Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen unter Angabe der persönlichen Steuernummern des Klägers. Diese Vollmacht galt uneingeschränkt für alle steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten, einschließlich der Entgegennahme von Steuerbescheiden und Verwaltungsakten, ohne Beschränkung auf bestimmte Sachverhalte oder Zeiträume.

Steuerbescheid wurde an Steuerpflichtigen versandt

Das Finanzamt nahm den Kläger später wegen Steuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer er war, in Haftung. Den entsprechenden Haftungsbescheid versandte es jedoch unter einer neu vergebenen Steuernummer direkt an die private Anschrift des Klägers.

Erst mehr als einen Monat nach Zustellung legte der Kläger durch einen Bevollmächtigten Einspruch ein. Er argumentierte, die Einspruchsfrist sei nicht versäumt worden, da der Bescheid aufgrund der bestehenden Empfangsvollmacht an seinen Steuerberater hätte zugestellt werden müssen. Das Finanzamt wies diese Auffassung zurück und verwarf den Einspruch als unzulässig wegen Fristversäumnis.

Bekanntgabe hätte an Steuerberater erfolgen müssen

Das FG Münster hob die Einspruchsentscheidung auf. Nach seiner Auffassung hätte der Haftungsbescheid dem Steuerberater bekanntgegeben werden müssen, da der Finanzbehörde eine wirksame Empfangsvollmacht vorlag.

Die gesetzliche Regelung, wonach Verwaltungsakte dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden "sollen", sei im Regelfall als verpflichtend zu verstehen. Aus der Angabe einer bestimmten Steuernummer könne nicht geschlossen werden, dass die Vollmacht nur für einzelne Steuerangelegenheiten gelten soll.

Da die Vollmacht ohne Einschränkungen erteilt worden war und auch sonstige Verwaltungsakte umfasste, hätte sie auch im Haftungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Unerheblich sei zudem, ob das Finanzamt organisatorisch oder technisch in der Lage gewesen sei, bestehende Vollmachten bei neu vergebenen Steuernummern zu erfassen. Da der Haftungsbescheid nicht wirksam bekanntgegeben wurde, begann die Einspruchsfrist nicht zu laufen, weshalb die Ablehnung des Einspruchs rechtswidrig war.

FG Münster, Urteil v. 9.12.2025, 13 K 1936/24 U,K, veröffentlicht am 17.2.2026 mit Newsletter des FG Münster


Schlagworte zum Thema:  Vollmacht , Einspruch
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