Fehlender Datenabgleich bei Kirchensteuerfestsetzung
Austritt aus der Kirche
Im konkreten Fall war ein Mann im Jahr 2017 aus der katholischen Kirche ausgetreten. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt an das BZSr. Diese Information wurde bei den elektronischen Steuermerkmalen gespeichert. Deshalb zog der Arbeitgeber des Mannes keine Kirchensteuer mehr vom Lohn ab und meldete dies auch an die Finanzverwaltung.
Falsche Angabe in den Einkommensteuererklärungen
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2020 gab der Mann jedoch weiterhin an, Mitglied der Kirche zu sein. Das Finanzamt übernahm diese Angaben, ohne sie mit den gespeicherten elektronischen Daten abzugleichen, und setzte Kirchensteuer fest. Nachdem die Bescheide bestandskräftig geworden waren, beantragte der Mann eine Änderung beziehungsweise Aufhebung der Kirchensteuer. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab.
Übermittelte Daten wurden nicht berücksichtigt
Das FG Münster gab der Klage jedoch statt. Die Richter erklärten, dass die Steuerbescheide nach § 175b Abs. 1 AO geändert werden müssen, wenn übermittelte elektronische Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder falsch berücksichtigt wurden. Dazu gehören auch Informationen über einen Kirchenaustritt.
Nach Auffassung des Gerichts spielt es keine Rolle, dass der Kläger in seinen Steuererklärungen falsche Angaben gemacht hatte. Auch die Praxis der Finanzverwaltung, bestimmte Daten nur für das Lohnsteuerverfahren zu nutzen, ändere nichts an der gesetzlichen Pflicht zur Berücksichtigung dieser Informationen. Andernfalls könnte die Verwaltung selbst bestimmen, wann eine Änderung möglich ist. Das widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Da das Finanzamt die vorhandenen Daten zum Kirchenaustritt nicht genutzt hatte, musste es die Kirchensteuerbescheide ändern. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 3/26 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 24.10.2025, 4 K 884/23 Ki, veröffentlicht am 17.2.2026 mit Newsletter des FG Münster
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