Fehlender Datenabgleich bei Kirchensteuerfestsetzung
Kirchaustritt in Steuererklärung nicht angegeben
Der Kläger ist im Jahr 2017 aus der Kirche ausgetreten. Die Meldebehörde übermittelte daraufhin den Kirchaustritt bzw. die fehlende Kirchenzugehörigkeit an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieses berücksichtigte die Daten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die Arbeitgeberin des Klägers nahm dementsprechend keinen Abzug der Kirchensteuer mehr vor und übermittelte die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt.
Weil der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2017 ff. weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit angab, setzte das Finanzamt Kirchensteuer gegenüber dem Kläger fest.
Finanzamt berücksichtigt ELStAM nicht
Bei der Bearbeitung der Steuererklärungen nahm das Finanzamt in Bezug auf die Kirchensteuerzugehörigkeit weder einen Abgleich mit den gespeicherten ELStAM noch mit den Lohnsteuerbescheinigungen vor.
Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger die Berichtigung der Bescheide insbesondere nach § 129 AO. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die Vorschrift des § 129 AO nicht greife und auch sonst keine Korrekturvorschrift vorliegen würde.
Korrektur nach § 175b AO möglich
Das Finanzgericht hat dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass die Bescheide zu korrigieren sind. Zwar könne eine Berichtigung nach § 129 AO nicht durchgeführt werden, da ein die Anwendung des § 129 AO ausschließender Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorliege.
Wegen der falschen Angabe der Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen liege ein grobes Verschulden des Klägers vor, weshalb auch eine Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausscheidet.
Allerdings greife vorliegend die Korrekturvorschrift des § 175b Abs. 1 AO, da das Finanzamt ihm übermittelte Daten nicht zutreffend berücksichtigt habe.
(Rück-)Bezugnahme auf § 93c AO nicht erforderlich
Nach Auffassung des FG sind Daten im Sinne von § 175b Abs. 1 AO alle Daten, die aufgrund gesetzlicher Vorschrift an eine Finanzbehörde zu übermitteln sind. Erfasst seien daher nicht nur die in § 93c AO genannten Daten, sondern alle Daten, die nach einer Steuernorm elektronisch zu übermitteln sind und dies ungeachtet einer (Rück-)Bezugnahme der Verpflichtungsnorm auf § 93c AO.
Letzteres folge daraus, dass § 93c AO allein auf die gesetzliche Übermittlungspflicht abstelle. Dass die Norm, die die Übermittlungspflicht enthält, wiederum auf § 93c AO Bezug nehmen muss, sei weder in § 93c AO noch in § 175b AO vorgesehen.
FG: Übermittelte Daten sind zu berücksichtigen
Weitere Voraussetzung sei, dass die Daten von einer mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelt worden sind, was indes auch nur bedeute, dass der Dritte – und nicht der Steuerpflichtige – aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Datenübermittlung verpflichtet ist. § 175b AO mache nach seinem Wortlaut weder nähere Angaben zur Person des Dritten noch zu dem Bezugspunkt oder Verwendungszweck der übermittelten Daten. Entscheidend sei allein die Verpflichtung und die sodann auch tatsächlich erfolgte Übermittlung.
Da das Finanzamt die übermittelten Daten bei der Festsetzung der Kirchensteuer nicht berücksichtigt hat, bestehe eine Änderungspflicht. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Klägers sei hier ohne Belang.
Revision anhängig
Das FG hat die Revision zum einen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des § 175b Abs. 1 AO im Verhältnis zu Meldebehörde, Bundes- und Landesfinanzbehörde zugelassen. Sie ist zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen BFH X R 3/26 anhängig.
Zum anderen weicht das FG auch von der Entscheidung des FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 5.1.2021, 10 K 1662/20, EFG 2021 S. 1689 ab.
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